Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 460 — 
d) Haben die Schiedsrichter ihre Frist oder ihre verlängerte 
Frist ohne Abgabe eines Spruches verstreichen lassen, oder haben 
sie einer bei der Unterwerfung beteiligten Partei oder dem 
Öberschiedsrichter schriftlich angezeigt, dass sie sich nicht zu 
einigen vermögen, so darf der Oberschiedsrichter sofort an Stelle 
der Schiedsrichter auf die Verweisung eintreten. 
e) Der Oberschiedsrichter hat seinen Spruch innerhalb eines 
Monats zu fällen, nachdem die für die Abgabe des Spruchs der 
Schiedsrichter gesetzte, ursprüngliche oder verlängerte Frist ver- 
strichen ist, oder an oder vor dem späteren Tage, bis zu welchem 
der Oberschiedsrichter in einem von ihm gezeichneten Schrift- 
stück von Zeit zu Zeit die Frist für die Abgabe seines Spruches 
verlängern darf. 
f) Die bei der Verweisung beteiligten Parteien und alle 
Personen, welche von ihnen Rechte herleiten, haben sich, vor- 
behältlich rechtlich begründeter Einwendungen, bezüglich der 
Streitpunkte einer eidlichen oder nicht-eidlichen Vermehrung 
seitens der Schiedsrichter oder des Oberschiedsrichters zu unter- 
werfen. Sie haben ferner, mit demselben Vorbehalte, von den 
Schiedsrichtern oder vor dem Öberschiedsrichter alle in ihrem 
Besitz oder in ihrem Machtbereich befindlichen Bücher, Rech- 
nungen und Urkunden zu produzieren, welche notwendig oder 
gefordert werden mögen. Sie haben endlich alle anderen Hand- 
lungen vorzunehmen, welche die Schiedsrichter oder der Ober- 
schiedsrichter während des auf die Verweisung folgenden Ver- 
fahrens fordern sollten, vorbehaltlich der gedachten Einwendungen. 
g) Falls die Schiedsrichter oder der Oberschiedsrichter es für 
angemessen erachten, sind die Zeugen bei der Verweisung eid- 
lich oder nicht-eidlich zu vernehmen. 
h) Der von den Schiedsrichtern oder dem Oberschiedsrichter 
zu fällende Spruch ist endgültig und bindet die Parteien, so- 
wie diejenigen Personen, welche von den letzteren Rechte her- 
leiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.