Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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a) falls eine Unterwerfung bestimmt, dass die Verweisung 
an einen einzigen Schiedsrichter gehen soll, und nach der Ent- 
stehung von Differenzen nicht alle Parteien der Bestellung eines 
Schiedsrichters beistimmen ; 
b) falls ein bestellter Schiedsrichter sich weigert, thätig zu 
werden, unfähig ist, zu fungieren, oder stirbt, und es nach der 
Unterwerfung nicht beabsichtigt erscheint, die Vakanz unaus- 
gefüllt zu lassen, die Parteien jedoch die Vakanz nicht aus- 
füllen ; 
c) falls die Parteien oder zwei Schiedsrichter befugt sind, 
einen Oberschiedsrichter oder dritten Schiedsrichter zu bestellen, 
und diese Bestellung nicht vornehmen; 
d) falls ein bestellter Oberschiedsrichter oder dritter Schieds- 
richter sich weigert, thätig zu werden, unfähig ist, zu fungieren, 
oder stirbt, und es nach der Unterwerfung nicht beabsichtigt 
erscheint, die Vakanz unausgefüllt zu belassen, die Parteien oder 
Schiedsrichter indessen die Vakanz nicht ausfüllen; kann jede 
Partei den anderen Parteien bezw. den Schiedsrichtern eine schrift- 
liche Aufforderung zustellen, einen Schiedsrichter, Oberschieds- 
richter oder dritten Schiedsrichter zu bestellen. 
Geschieht die Bestellung nicht binnen sieben vollen Tagen 
nach der Zustellung der Aufforderung, so kann auf Antrag der 
die Aufforderung erlassenden Partei das Gericht oder ein Richter 
einen Schiedsrichter, Oberschiedsrichter oder dritten Schieds- 
richter bestellen. Letztere sind ebenso, als wären sie mit Kon- 
sens aller Parteien bestellt, zum Thätigwerden in der Verweisung 
und zur Abgabe eines Spruches befugt. 
$ 6. Bestimmt eine.Unterwerfung, dass die Verweisung an 
zwei Schiedsrichter gehen soll, je einer zu bestellen von jeder 
Partei, so gelten, soweit nicht die Unterwerfung eine gegen- 
teilige Absicht zum Ausdruck bringt, folgende Vorschriften: 
a) falls einer, von den beiden bestellten Schiedsrichtern sich 
weigert, thätig zu werden, unfähig ist, zu fungieren, oder stirbt,
	        
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