Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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a) falls alle interessierten Parteien, welche verfügungsfähig 
sind, konsentieren, oder: 
b) falls die Sache eine ausgedehnte Prüfung von Urkunden 
oder eine wissenschaftliche oder lokale Untersuchung erfordert, 
welche nach Ansicht des Gerichts oder eines Richters sich nicht 
ohne Schwierigkeiten vor Geschworenen vornehmen oder von 
dem Gericht durch seine anderen gewöhnlichen Beamten erledigen 
lassen, oder: 
c) falls die streitige Frage ganz oder zum Teil aus Rech- 
nungssachen besteht, 
kann das Gericht oder ein Richter jederzeit anordnen, dass 
die ganze Sache oder eine in derselben sich ergebende Rechts- 
frage oder die bestrittenen Thatfragen, zu welchen die Parteien 
gelangten, vor einem special referee oder Schiedsrichter, über 
welchen sich die Parteien einigten, oder vor einem official referee 
oder Gerichtsbeamten verhandelt werden sollen. 
8 15. 1. In allen Fällen der Verweisung an einen official 
oder special referee oder Schiedsrichter auf Grund einer Ver- 
fügung des Gerichts oder eines Richters in irgend einer Sache 
gilt der official oder special referee oder Schiedsrichter als ein 
Beamter des Gerichts. Vorbehältlich der Gerichtsregeln bestimmt 
das Gericht oder ein Richter über seine Befugnisse und über 
die Art und Weise, wie er die Verweisung zu leiten hat. 
2. Der Bericht oder Spruch eines official oder special referee 
oder Schiedsrichters auf eine derartige Verweisung steht, es sei 
denn, dass das Gericht oder ein Richter ihn aufheben, dem Ver- 
dikt der Geschworenen gleich. 
3. Ueber die Remuneration eines special referee oder Schieds- 
richters, dem auf Grund einer Verfügung des Gerichts oder eines 
Richters eine Sache zugewiesen ist, bestimmt das Gericht oder 
ein Richter. 
8 16. Bei Verweisungen auf Grund gerichtlicher Ver- 
fügungen hat das Gericht oder ein Richter alle diejenigen Be-
	        
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