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a) falls alle interessierten Parteien, welche verfügungsfähig
sind, konsentieren, oder:
b) falls die Sache eine ausgedehnte Prüfung von Urkunden
oder eine wissenschaftliche oder lokale Untersuchung erfordert,
welche nach Ansicht des Gerichts oder eines Richters sich nicht
ohne Schwierigkeiten vor Geschworenen vornehmen oder von
dem Gericht durch seine anderen gewöhnlichen Beamten erledigen
lassen, oder:
c) falls die streitige Frage ganz oder zum Teil aus Rech-
nungssachen besteht,
kann das Gericht oder ein Richter jederzeit anordnen, dass
die ganze Sache oder eine in derselben sich ergebende Rechts-
frage oder die bestrittenen Thatfragen, zu welchen die Parteien
gelangten, vor einem special referee oder Schiedsrichter, über
welchen sich die Parteien einigten, oder vor einem official referee
oder Gerichtsbeamten verhandelt werden sollen.
8 15. 1. In allen Fällen der Verweisung an einen official
oder special referee oder Schiedsrichter auf Grund einer Ver-
fügung des Gerichts oder eines Richters in irgend einer Sache
gilt der official oder special referee oder Schiedsrichter als ein
Beamter des Gerichts. Vorbehältlich der Gerichtsregeln bestimmt
das Gericht oder ein Richter über seine Befugnisse und über
die Art und Weise, wie er die Verweisung zu leiten hat.
2. Der Bericht oder Spruch eines official oder special referee
oder Schiedsrichters auf eine derartige Verweisung steht, es sei
denn, dass das Gericht oder ein Richter ihn aufheben, dem Ver-
dikt der Geschworenen gleich.
3. Ueber die Remuneration eines special referee oder Schieds-
richters, dem auf Grund einer Verfügung des Gerichts oder eines
Richters eine Sache zugewiesen ist, bestimmt das Gericht oder
ein Richter.
8 16. Bei Verweisungen auf Grund gerichtlicher Ver-
fügungen hat das Gericht oder ein Richter alle diejenigen Be-