Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 466 — 
fugnisse, welche in diesem Gesetz dem Gericht oder einem Richter 
für aussergerichtliche Verweisungen zufolge Konsenses beige- 
legt sind. 
$ 17. Dem Court of Appeal werden alle diejenigen Be- 
fugnisse beigelegt, welche dieses Gesetz dem Gericht oder einem 
Richter desselben in den Bestimmungen über Verweisungen auf 
Grund gerichtlicher Verfügungen überträgt. 
C. Allgemeine Bestimmungen. 
8 18. 1. Das Gericht oder ein Richter kann anordnen, 
dass eine Ladung ergeht, um einen Zeugen zum Erscheinen vor 
einem official oder special referee oder vor einem Schiedsrichter 
oder Oberschiedsrichter zu zwingen, wo auch immer der Zeuge 
sich innerhalb des Vereinigten Königreichs befinden mag. 
2. Das Gericht oder ein Richter kann ferner anordnen, dass 
eine in Haft befindliche Person dem official oder special referee 
oder dem Schiedsrichter oder Oberschiedsrichter zur Vernehmung 
vorgeführt werden soll. 
$ 19. Ein referee, Schiedsrichter oder Oberschiedsrichter 
kann in jedem Stadium des Verfahrens auf Grund einer Ver- 
weisung — und muss auf eine bezügliche Anordnung des Ge- 
richts — eine im Verlaufe der Verweisung entstehende Rechts- 
frage in der Form eines speziellen Thatbestandes für die Be- 
gutachtung seitens des Gerichts abfassen. 
$ 20. Jede auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung 
kann unter den dem Verfügenden gerecht erscheinenden Be- 
dingungen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, erlassen werden. 
8 21. Im Wege der Gerichtsregeln kann von Zeit zu Zeit 
bestimmt werden, dass die in diesem Gesetz dem Gericht oder 
einem Richter beigelegten Kompetenzen ganz oder zum Teil 
einem Beamten des Supreme Court übertragen werden. 
& 22. Eine Person, welche vorsätzlich und zufolge von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.