Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Bestechung vor einem referee, Schiedsrichter oder Oberschieds- 
richter falsche Aussagen abgibt, macht sich der perjury schuldig 
(Archiv, Oktober 1896, S. 47), als wären die Aussagen in öffent- 
licher Gerichtssitzung erfolgt, und kann entsprechend behandelt, 
verfolgt und bestraft werden. 
& 23. Soweit nicht dieses Gesetz ausdrücklich Ausnahmen 
statuiert, findet dasselbe auf alle schiedsgerichtlichen Verfahren 
Anwendung, bei welchen die Königin als Inhaberin der Krone 
oder des Herzogtums Lancaster oder anderweitig, oder der 
Herzog von Cornwall als Partei beteiligt sind. Dieses Gesetz 
ermächtigt indessen nicht das Gericht oder einen Richter, ohne 
Konsens der Königin oder des gedachten Herzogs anzuordnen, 
dass ein Verfahren, bei welchen dieselben als Partei beteiligt 
sind, oder eine in einem derartigen Verfahren entstehende Frage 
oder die streitigen Fragen, zu welchen die Parteien gelangen, 
vor einem referee, Schiedsrichter oder Beamten verhandelt werden 
sollen. Unberührt bleiben ferner die Bechtssätze über Kosten- 
zahlung seitens der Krone. 
$ 24. Dieses Gesetz findet auf jedes schiedsgerichtliche 
Verfahren auf Grund eines vor oder nach dem 1. Januar 1890 
in Kraft getretenen Gesetzes Anwendung, als erfolgte das 
schiedsgerichtliche Verfahren in Gemässheit einer Unterwerfung, 
ausgenommen soweit sich dieses Gesetz mit dem das schieds- 
gerichtliche Verfahren regulierenden Gesetze oder mit den Regeln 
oder der Prozedur nicht verträgt, welche von dem letztgedachten 
Gesetz autorisiert oder anerkannt sind. 
$ 25. Am 1. Januar 1890 schwebende schiedsgerichtliche 
Verfahren werden von diesem Gesetze nicht berührt. Letzteres 
findet jedoch Anwendung auf die nach dem 1. Januar 1890 ein- 
geleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren, mag der Vertrag oder 
die Verfügung auch früheren Datums sein. 
$ 26. 1. hebt zunächst die oben mitgeteilten Bestimmungen 
aus den Jahren 1697, 1833, 1854, 1873 und 1884 auf und be-
	        
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