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Bestechung vor einem referee, Schiedsrichter oder Oberschieds-
richter falsche Aussagen abgibt, macht sich der perjury schuldig
(Archiv, Oktober 1896, S. 47), als wären die Aussagen in öffent-
licher Gerichtssitzung erfolgt, und kann entsprechend behandelt,
verfolgt und bestraft werden.
& 23. Soweit nicht dieses Gesetz ausdrücklich Ausnahmen
statuiert, findet dasselbe auf alle schiedsgerichtlichen Verfahren
Anwendung, bei welchen die Königin als Inhaberin der Krone
oder des Herzogtums Lancaster oder anderweitig, oder der
Herzog von Cornwall als Partei beteiligt sind. Dieses Gesetz
ermächtigt indessen nicht das Gericht oder einen Richter, ohne
Konsens der Königin oder des gedachten Herzogs anzuordnen,
dass ein Verfahren, bei welchen dieselben als Partei beteiligt
sind, oder eine in einem derartigen Verfahren entstehende Frage
oder die streitigen Fragen, zu welchen die Parteien gelangen,
vor einem referee, Schiedsrichter oder Beamten verhandelt werden
sollen. Unberührt bleiben ferner die Bechtssätze über Kosten-
zahlung seitens der Krone.
$ 24. Dieses Gesetz findet auf jedes schiedsgerichtliche
Verfahren auf Grund eines vor oder nach dem 1. Januar 1890
in Kraft getretenen Gesetzes Anwendung, als erfolgte das
schiedsgerichtliche Verfahren in Gemässheit einer Unterwerfung,
ausgenommen soweit sich dieses Gesetz mit dem das schieds-
gerichtliche Verfahren regulierenden Gesetze oder mit den Regeln
oder der Prozedur nicht verträgt, welche von dem letztgedachten
Gesetz autorisiert oder anerkannt sind.
$ 25. Am 1. Januar 1890 schwebende schiedsgerichtliche
Verfahren werden von diesem Gesetze nicht berührt. Letzteres
findet jedoch Anwendung auf die nach dem 1. Januar 1890 ein-
geleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren, mag der Vertrag oder
die Verfügung auch früheren Datums sein.
$ 26. 1. hebt zunächst die oben mitgeteilten Bestimmungen
aus den Jahren 1697, 1833, 1854, 1873 und 1884 auf und be-