Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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der an ihn erfolgten Verweisung kann der referee eine darin 
entstandene Frage dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten 
oder Thatbestände besonders formulieren, unter Ermächtigung des 
Gerichts, Schlüsse daraus zu ziehen; solchenfalls bestimmt das 
Gericht, welche Verfügung auf die unterbreitete Frage oder über 
die besonders formulierten Thatbestände ergehen soll. Das Ge- 
richt kann Erläuterungen oder Gründe von dem referee ein- 
fordern und die Sache, ganz oder zum Teil, demselben oder 
einem anderen referee zur nochmaligen mündlichen Hauptver- 
handlung oder zur weiteren Prüfung wieder zugehen lassen; 
oder das Gericht kann die einem referee zugewiesene Frage auf 
Grund der vor ihm erfolgten Beweisaufnahme, nach Erhebung 
weiterer Beweise oder ohne solche Erhebung, selbst entscheiden. 
r. 524. Die rules 49—52 finden in Fällen Anwendung, 
wo eine Sache, eine Thatfrage oder die streitigen Thatfragen, 
zu welchen die Parteien gelangten, an einen official referee ver- 
wiesen sind. 
r. 53. Stattet ein referee einen Bericht ab, so hat er an 
demselben Tage mittelst frankierten, an die Zustellungsadresse 
gerichteten Schreibens jeder bei der mündlichen Hauptverhand- 
lung oder Verweisung beteiligten Partei eine Benachrichtigung 
von dem Berichte per Post zugehen zu lassen. Es wird an- 
genommen, dass die Partei im gewöhnlichen Verlaufe der Post 
von dem Berichte Kenntnis erhalten hat. 
r. 54. Falls in einer Sache, deren weitere Verhandlung 
vertagt wurde, der referee auf Grund des $ 13 der Arbitration 
Act 1889 den Bericht erstattete, kann jede Partei in der wei- 
teren Verhandlung, ohne vorgängige Benachrichtigung von ihrem 
Antrage oder Ladung, bei dem Gericht oder Richter die Adop- 
tierung des Berichts beantragen oder, ohne dass es richterlicher 
Erlaubnis bedarf, mindestens vier Tage zuvor anzeigen, dass sie 
in der weiteren Verhandlung eine Aenderung des Berichts oder 
eine Zurückverweisung der Sache, ganz oder zum Teil, an den-
	        
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