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der an ihn erfolgten Verweisung kann der referee eine darin
entstandene Frage dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten
oder Thatbestände besonders formulieren, unter Ermächtigung des
Gerichts, Schlüsse daraus zu ziehen; solchenfalls bestimmt das
Gericht, welche Verfügung auf die unterbreitete Frage oder über
die besonders formulierten Thatbestände ergehen soll. Das Ge-
richt kann Erläuterungen oder Gründe von dem referee ein-
fordern und die Sache, ganz oder zum Teil, demselben oder
einem anderen referee zur nochmaligen mündlichen Hauptver-
handlung oder zur weiteren Prüfung wieder zugehen lassen;
oder das Gericht kann die einem referee zugewiesene Frage auf
Grund der vor ihm erfolgten Beweisaufnahme, nach Erhebung
weiterer Beweise oder ohne solche Erhebung, selbst entscheiden.
r. 524. Die rules 49—52 finden in Fällen Anwendung,
wo eine Sache, eine Thatfrage oder die streitigen Thatfragen,
zu welchen die Parteien gelangten, an einen official referee ver-
wiesen sind.
r. 53. Stattet ein referee einen Bericht ab, so hat er an
demselben Tage mittelst frankierten, an die Zustellungsadresse
gerichteten Schreibens jeder bei der mündlichen Hauptverhand-
lung oder Verweisung beteiligten Partei eine Benachrichtigung
von dem Berichte per Post zugehen zu lassen. Es wird an-
genommen, dass die Partei im gewöhnlichen Verlaufe der Post
von dem Berichte Kenntnis erhalten hat.
r. 54. Falls in einer Sache, deren weitere Verhandlung
vertagt wurde, der referee auf Grund des $ 13 der Arbitration
Act 1889 den Bericht erstattete, kann jede Partei in der wei-
teren Verhandlung, ohne vorgängige Benachrichtigung von ihrem
Antrage oder Ladung, bei dem Gericht oder Richter die Adop-
tierung des Berichts beantragen oder, ohne dass es richterlicher
Erlaubnis bedarf, mindestens vier Tage zuvor anzeigen, dass sie
in der weiteren Verhandlung eine Aenderung des Berichts oder
eine Zurückverweisung der Sache, ganz oder zum Teil, an den-