— 4716 —
jedoch der Grafschaftsrichter den Spruch aufheben oder mit Zu-
stimmung beider Parteien die Verweisung widerrufen oder eine
andere Verweisung anordnen. Die order 20 der County Court
Rules 1889 fügt hinzu, dass sowohl in Fällen ordentlicher Zu-
ständigkeit, wie in Fällen einer Prorogation jederzeit nach Be-
ginn eines Prozesses eine Verweisung angeordnet werden kann,
falls die Parteien konsentieren.
Damit dürften die zur Zeit geltenden Vorschriften, soweit
sie das „allgemeine* schiedsgerichtliche Verfahren betreffen,
möglichst wort- und sinngetreu wiedergegeben sein, auf die
Gefahr hin, in stylistischer Beziehung nicht immer den vollen
Beifall des Lesers zu finden. Neben dem „allgemeinen“ Ver-
fahren gibt es mehrere „besondere* Verfahren, welche auf
Spezialgesetzen beruhen und für das Ausland eine verschwindende
Bedeutung besitzen.
Man ist geneigt, an die Darstellung der englischen Vor-
schriften eine detaillierte Vergleichung mit den bezüglichen deut-
schen Vorschriften zu knüpfen. Es entsteht zunächst die be-
reits oben aufgeworfene Frage nach der Zweckmässigkeit der
Verkettung des schiedsgerichtlichen mit dem gerichtlichen Ver-
fahren. Sollte diese Frage für Deutschland zu verneinen sein,
so verbliebe eine Vergleichung der deutschen Vorschriften mit
denjenigen englischen Bestimmungen, welche das schiedsrichter-
liche Verfahren ausser Konnex mit dem gerichtlichen Verfahren
regeln. Der Verfasser muss sich damit begnügen, zu diesen
Untersuchungen das Material geliefert zu haben, und der Ein-
gangs formulierten Frage zurückkehren, ob wirklich, wie kürz-
lich öffentlich behauptet worden ist, das schiedsrichterliche Ver-
fahren in England den Vorzug vor dem heutigen gerichtlichen
Verfahren verdient.
Vor etwa fünf Jahren bemerkte ein hochgestellter, eng-
lischer Richter, es sei möglich, dass im Hinblick auf die Kosten
und die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens die Londoner Ge-