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keiten in zufriedenstellender Weise entscheiden können, falls es
sich nicht nur um streitige Thatfragen, sondern gleichzeitig um
bestrittene Rechtsfragen handelt. Der zum Schiedsrichter be-
stellte Laie fühlt sehr bald, dass er den Rechtsfragen nicht
gewachsen ist. Statt einfach die Rechtsfragen dem Gericht vor-
zulegen, beginnen die Schiedsrichter zu handeln, als wenn sie
nicht Richter, sondern Stellvertreter derjenigen Partei wären,
welche sie bestellte. Nachdem sie sich auf dem Wege gegen-
seitiger Konzessionen hinreichend genähert haben, wird schliess-
lich die Differenz geteilt und das Resultat wird als Schieds-
spruch verkündet. Es gibt sehr viele Geschäftsleute, welche
allen Ernstes glauben, dass der Schiedsrichter, welchen sie be-
stellen, ihre Interessen und nur ihre Interessen wahrzunehmen
hat; die Partei glaubt vollberechtigt zu sein, vor der Abgabe
des Spruches dem Schiedsrichter bindende Instruktionen erteilen
zu können. Es ist daher kaum zu verwundern, dass die Schieds-
richter sich wie Mandatare gerieren, und dass es häufig gar nicht
festzustellen ist, ob ein Vergleich abgeschlossen wurde, oder ob
wirklich ein Schiedsspruch vorliegt. Man hat nicht ohne Grund
gemeint, dass ein Laienschiedsspruch, welcher eine der Parteien
zufriedenstellt, noch nicht dagewesen ist, und dass die eigent-
lichen Streitigkeiten erst beginnen, nachdem der Spruch gefällt
wurde. Etwas anders liegt die Sache in Fällen, in welchen die
Parteien vereinbaren, einen Advokaten zum Schiedsrichter zu
bestellen. Solchenfalls können die Parteien allerdings darauf
rechnen, eine wirkliche Entscheidung zu erhalten; indessen un-
parteiisch — in dem Sinne und in dem Umfange, wie ein staat-
lich besoldeter Richter — ist auch der Advokat nicht. That-
sächlich ist das Verfahren vor einem englischen Advokaten nahezu
dasselbe, wie vor den Staatsgerichten ; es mag sich etwas schneller
abspielen; jedenfalls sind die Kosten selten geringere und oft
beträchtlich höhere. Alles dies hat man in den letzten Jahren
in England voll und ganz anerkannt; das schiedsgerichtliche Ver-