Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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dass die Wasser des internationalen Streites dauernd verronnen 
sind? Ich bin nicht derartig zuversichtlich, um mich mit einem 
solchen schmeichelhaften Schlusse zu betäuben. Ungezügelter 
Ehrgeiz, Durst nach ausgedehnter Herrschaft, Stolz auf die ein- 
genommene Machtstellung walten noch heute, wenn auch meines 
Ermessens mit abgeschwächter Kraft und in gewissem Umfange 
unter dem Bann der gesünderen Anschauungen der Welt. In- 
dessen, obschon ich zu den Freunden des Friedens zähle, bin 
ich dennoch der Ansicht, dass es Uebel gibt, welche noch grösser 
als der Krieg sind, nämlich Entehrung einer Nation, Triumph 
einer ungerechten Sache, Verewigung hoffnungsloser, erniedrigen- 
der Tyrannei. „Soweit es sich um Wahrung angestammter 
Rechte handelt, soweit sich das Schwert als eiserne Schranke 
zwischen dem rechtverachtenden Räuber und dem Schwachen 
erhebt, ist der Krieg etwas Ehrenhaftes; er wird jedoch zu 
etwas Schmutzigem und Verächtlichem, sobald das Schwert 
offensiv zwecks Erweiterung der Macht oder in der Absicht ge- 
zogen wird, Gewinn zu machen.“ Alle Freunde des Friedens 
und Vorkämpfer für das schiedsrichterliche Verfahren sollten 
daher die Schwierigkeit der Frage anerkennen, diese Schwierig- 
keit prüfen und beordnen, und zwischen den Fällen unterscheiden, 
in welchen eine friedliche, schiedsrichterliche Erledigung prak- 
tisch möglich ist, und denjenigen, in welchen letzteres nicht 
zutrifft. Verfolgt man diesen Gedankengang, so treten die 
Mängel des Völkerrechts hervor und zeigen sich die ernsten 
Schwierigkeiten der Frage. Die Analogie zwischen der schieds- 
gerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten unter Privatpersonen 
und zwischen der schiedsrichterlichen Schlichtung völkerrecht- 
licher Differenzen führt nicht sehr weit. Bei Streitigkeiten unter 
Privatpersonen ist entweder der Schiedsvertrag als eine gericht- 
liche Verfügung erzwingbar oder es gibt doch der Schiedsspruch 
der obsiegenden Partei eine Unterlage für die Einleitung eines 
gerichtlichen Verfahrens. In beiden Fällen steht hinter dem
	        
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