Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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und gerechter Weise eingegangenen Verpflichtungen nicht er- 
füllen werden, es sei denn, dass die Grossmächte der Welt 
sich verbinden sollten, um eine sich nicht fügende Nation zur 
Nachachtung zwangsweise anzuhalten. Der Plan für eine der- 
artige Kombination ist entworfen worden; die Indizien für 
ihre Verwirklichung fehlen jedoch. Ein Verband der Völker 
nach Art der Amphiktyonen ist zur Zeit noch nicht vorhanden. 
Ist daraus zu entnehmen, dass Gewalt noch heute die einzige 
Macht ist, welche die Welt regiert? Muss man sagen, dass 
das Wirkungsfeld der Schiedsgerichte ein eng begrenztes ist? 
Mit nichten. Die Sanktionen, welche den Uebelthäter, den Ver- 
letzer der öffentlich-rechtlichen Treue, den Weltfriedensstörer ın 
Schranken halten, sind nicht schwach und werden von Jahr zu 
Jahr stärker. Sie bestehen in der Furcht vor dem Kriege und 
in der Verdammung in den Augen der Menschheit. Die öffent- 
liche Meinung ist eine Macht, welche sich in jedem Winkel der 
Welt fühlbar macht und in den civilisiertesten Staaten den 
grössten Einfluss ausübt. In der öffentlichen Presse und in dem 
Telegraphen besitzt sie Werkzeuge, durch welche sie ihre Macht 
konzentriert und sofort dort entfalten kann, wo ein öffentlich- 
rechtliches Unrecht blosszustellen und zu verdammen ist. Jahr- 
aus jahrein erstarkt sie als Mittel zur allgemeinen Aufklärung, 
erweitert ihr Herrschaftsgebiet, und die Menschheit erreicht 
einen höheren moralischen Standpunkt. Sie besitzt keine Kriegs- 
schiffe auf den Meeren, keine Armeen im Felde, und doch zit- 
tern grosse Machthaber vor derselben und beugen sich achtungs- 
voll ihrem Gebote. Sodann dienen Handel und Verkehr den 
Friedensinteressen. Je mehr die Völker sich gegenseitig kennen 
lernen, je mehr Handelsbeziehungen sich unter ihnen anknüpfen, 
desto mehr entstehen Zuneigungen und gegenseitige Interessen, 
mächtige Werkzeuge, welche für den Frieden arbeiten. Wenn- 
schon ich gewisse Klassen von Fragen hervorgehoben habe, be- 
züglich welcher souveräne Mächte ungern zum schiedsgericht-
	        
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