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Litteratur.
Max von Seydel, Bairisches Staatsrecht. Zweite durchgesehene Ausgabe.
Freiburg i. B. und Leipzig 1896. Akademische Verlagsbuchhandlung
von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 4 Bände, M. 70.
Das Werk erscheint gegenüber der ersten Auflage in verminderter
Bändezahl; engerer Druck und grösseres Format haben das ermöglicht; die
Vorteile und Nachteile der Aenderung dürften sich ausgleichen.
Der Inhalt, wenn wir von Nachträgen absehen, welche um neuerer
Erscheinungen willen erforderlich waren, ist einfach der gleiche geblieben.
Die Stellung, die das Werk in der ursprünglichen Gestalt sich errungen,
ist in der That derart, dass kaum noch etwas hinzugethan werden kann,
um sie zu verbessern. Es ist das „Bairische Staatsrecht“ unserer Zeit ge-
worden und hält überdies anerkanntermassen den ersten Rang unter den
bestehenden Darstellungen deutscher Landesstaatsrechte überhaupt. Was
sich bei uns so selten vereinigt, ist hier gelungen: eine wissenschaftliche
Leistung hervorragender Art wird zugleich von der Praxis aufgenommen als
unmittelbar zu verwertendes, unentbehrliches Hilfsmittel. Die letztere ist ja
selbstverständlich erheblich daran beteiligt, dass für das umfangreiche Werk
verhältnismässig so rasch eine zweite Auflage notwendig geworden ist.
Ein gutes Stück von dem eigentümlichen Werte dieses Handbuches
beruht auf der reichen Ausrüstung an Material, mit welcher es arbeitet. Die
Bairische Regierung hatte dem Verfasser die Akten der Ministerien und des
Staatsrates freigegeben und zwar in dankenswerter Weise zu unbeschränkter
Verwertung. Was daraus gemacht werden kann, hat sich hier gezeigt.
Freilich nicht überall werden derartige Akten dem Bearbeiter so
gediegenen Stoff bieten, dass schon die blosse Mitteilung daraus eine Reihe
der interessantesten Partien des Buches darstellt. Aber das ist eben der
zweite glückliche Umstand für unser Werk, dass es gerade das Bairische
Staatsrecht ist, welchem der Verfasser gewissermassen hinter die Coulissen
schauen durfte. Thatsächlich sind ja doch nun einmal die süddeutschen
Staaten vorausgegangen in der Entwicklung des Verfassungs- und Rechts-
Staates, und unter ihnen nimmt Baiern wieder eine hervorragende Stellung
ein, nicht durch die verhältnismässige Grösse des Gebietes allein, sondern
mehr noch durch die merkwürdige Zusammenfassung aller Arten von süd-
deutschen Stämmen. Das bairische „Reich“, wie es sich gerne bezeichnet,
bildet in der That nicht eine gemütliche Ecke zur einseitigen Entfaltung
von Stammeseigentümlichkeiten, sondern erhält von vornherein eine breitere
Archiv f. öffentliches Recht. XII. 3. 32