Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Litteratur. 
  
Max von Seydel, Bairisches Staatsrecht. Zweite durchgesehene Ausgabe. 
Freiburg i. B. und Leipzig 1896. Akademische Verlagsbuchhandlung 
von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 4 Bände, M. 70. 
Das Werk erscheint gegenüber der ersten Auflage in verminderter 
Bändezahl; engerer Druck und grösseres Format haben das ermöglicht; die 
Vorteile und Nachteile der Aenderung dürften sich ausgleichen. 
Der Inhalt, wenn wir von Nachträgen absehen, welche um neuerer 
Erscheinungen willen erforderlich waren, ist einfach der gleiche geblieben. 
Die Stellung, die das Werk in der ursprünglichen Gestalt sich errungen, 
ist in der That derart, dass kaum noch etwas hinzugethan werden kann, 
um sie zu verbessern. Es ist das „Bairische Staatsrecht“ unserer Zeit ge- 
worden und hält überdies anerkanntermassen den ersten Rang unter den 
bestehenden Darstellungen deutscher Landesstaatsrechte überhaupt. Was 
sich bei uns so selten vereinigt, ist hier gelungen: eine wissenschaftliche 
Leistung hervorragender Art wird zugleich von der Praxis aufgenommen als 
unmittelbar zu verwertendes, unentbehrliches Hilfsmittel. Die letztere ist ja 
selbstverständlich erheblich daran beteiligt, dass für das umfangreiche Werk 
verhältnismässig so rasch eine zweite Auflage notwendig geworden ist. 
Ein gutes Stück von dem eigentümlichen Werte dieses Handbuches 
beruht auf der reichen Ausrüstung an Material, mit welcher es arbeitet. Die 
Bairische Regierung hatte dem Verfasser die Akten der Ministerien und des 
Staatsrates freigegeben und zwar in dankenswerter Weise zu unbeschränkter 
Verwertung. Was daraus gemacht werden kann, hat sich hier gezeigt. 
Freilich nicht überall werden derartige Akten dem Bearbeiter so 
gediegenen Stoff bieten, dass schon die blosse Mitteilung daraus eine Reihe 
der interessantesten Partien des Buches darstellt. Aber das ist eben der 
zweite glückliche Umstand für unser Werk, dass es gerade das Bairische 
Staatsrecht ist, welchem der Verfasser gewissermassen hinter die Coulissen 
schauen durfte. Thatsächlich sind ja doch nun einmal die süddeutschen 
Staaten vorausgegangen in der Entwicklung des Verfassungs- und Rechts- 
Staates, und unter ihnen nimmt Baiern wieder eine hervorragende Stellung 
ein, nicht durch die verhältnismässige Grösse des Gebietes allein, sondern 
mehr noch durch die merkwürdige Zusammenfassung aller Arten von süd- 
deutschen Stämmen. Das bairische „Reich“, wie es sich gerne bezeichnet, 
bildet in der That nicht eine gemütliche Ecke zur einseitigen Entfaltung 
von Stammeseigentümlichkeiten, sondern erhält von vornherein eine breitere 
Archiv f. öffentliches Recht. XII. 3. 32
	        
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