Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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wältungsbedürfnissen“, d. h. nach der staatswissenschaftlichen Einteilung. 
Wenn'er schliesst: „Die Wissenschaftlichkeit staatsrechtlicher Darstellungen 
beruht nicht im System allein, sondern mindestens ebensosehr in der Ent- 
wicklung des Inhaltes der Rechtssätze“, so möchte ich das einfach unter- 
schreiben. Ich möchte hinzusetzen: das Bairische Staatsrecht von M. v. 
SEYDEL ist der beste Beweis dafür. Das System hat überhaupt nur einen 
Wert, wenn es dazu dient, die „Entwicklung des Inhaltes der Rechtssätze“‘ 
zu erleichtern und zu fördern, was es ja in gewissem Masse zu leisten 
yermag.. Aber auf das System um seiner selbst willen sich etwas einzu- 
bilden, ist eitel Thorheit und nur als Kinderkrankheit des angehenden 
Schriftstellers zu entschuldigen. 
Ich bin genötigt, das etwas kräftig auszudrücken, weil ich da- 
‚bei wieder persönlich im Spiele bin. In meiner „Theorie des franz. 
V. Rs.“ hatte ich von dem staatswissenschaffentlichen Systeme der Ver- 
waltungslehre gesprochen und von der Möglichkeit, die entsprechenden 
Rechtssätze, wie sie die Verwaltungsrechtskunde gibt, einfach daran anzu- 
hängen, und hinzugefügt: „Verwaltungsrechtswissenschaft ist das nicht“. 
Das hat mir damals Loenıns (in SchmoLLer’s Jahrbuch XI, 2 S. 117) sehr 
übelgenommen und SeypeL (in Krit. Vierteljahrsschr. 1896 S. 264) kommt 
darauf zurück, als hätte ich mich einer Ueberhebung gegenüber den Ver- 
tretern der hergebrachten Darstellungsweise schuldig gemacht. Nun hat 
aber doch Loznıns in seinem Lehrbuch des V. R’s. keineswegs bloss Ge- 
setzesmaterial „statistisch“ vorgetragen; ich hatte selbst mehrfach aner- 
kannt, wie sehr er die Wissenschaft gefördert. Er war also gar nicht 
getroffen. Und SeypeL erst recht nicht. Wenn ich die der Civilrechts- 
wissenschaft entlehnte Methode einseitig betont habe, so geschah es, weil 
sie mir — und ich denke mit einigem Rechte — allzu sehr zurück- 
gesetzt zu sein schien. Ich bin aber ganz und gar überzeugt, dass der 
„Fortschritt der Zukunft“ in der Vereinigung beider Methoden liegt, wie 
SeypkL in Krit. Vierteljahrsschr. S. 265 ausführt. Schade, dass dieser Ge- 
danke im „Bairischen Staatsrecht* noch nicht verwertet ist. Ich hatte 
ganz in diesem Sinne mein „Deutsches Verwaltungsrecht“ einzurichten ge- 
plant; warum es nicht ging, ist eine Geschichte für sich. Hoffentlich 
kommt bald ein Glücklicherer. — 
So viel über den äusserlichen Rahmen, in welchem sich das Werk 
bewegt.. Es ist natürlich nicht möglich, die Darstellung ins Einzelne hier 
zu verfolgen; die fortlaufende Reihe von Anerkennungen und Zustimmungen, 
die daraus würde, möchte auch etwas eintönig wirken. Es sei mir gestattet, 
nur ein paar Punkte herauszugreifen, zu welchen ich gerne Stellung nähme. 
‚Dazu gehört vor allem die Lehre von der Verwaltungsrechts»s- 
pflege, ‚Band I S. 571 fl, Das Bairische Gesetz vom. 8. Aug. 1878 ist 
ausgezeichnet durch .die besondere Gründlichkeit und die scharfe juristische 
Denkweise, mit welcher diese schwierige Materie gestaltet worden ist.
	        
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