Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Herrscher und die als Privatmann (Band II S. 369). Mit der ersteren ist 
er unter anderem auch „Inhaber des Staatsvermögens“ ; die Annahme einer 
vorgestellten Persönlichkeit des Fiskus, wie sie im Civilrecht hergebracht 
ist, erscheint demnach als überflüssig (Band II S. 370). Die beiden Per- 
sönlichkeiten des Königs können in Rechtsverhältnisse zu einander treten 
(Nutzniessung des Königs am Staatsgut: Band II S. 181). Da die Kron- 
rente ein öffentlichrechtlicher Anspruch ist, der dem König als Herrscher 
zusteht gegen das Aerar d. h. gegen sich selbst als Herrscher (Band II 
S. 152), würde vielleicht diese Herrscherpersönlichkeit selbst sich noch ein- 
mal innerlich spalten müssen. Uebersichtlicher als mit dem Begriffe der 
juristischen Person werden die Verhältnisse auf diese Weise nicht. 
Die Auffassung SeypveLs vom Reich, um deren willen er so manche 
Angriffe erfahren hat, hängt mit der gleichen Grundidee zusammen. Da 
das Reich ihm wieder keine wahre juristische Person sein kann — nur 
privatrechtlich wird es im Gegensatz zu der „staatsrechtlichen Wirklich- 
keit“ als solche behandelt (Band II S. 621) — so ist es für ihn unmöglich, 
über den Staatenbund hinauszukommen. Es bleibt bei dem Gesellschafts- 
verhältnis der verbündeten Herrscher. Lossagung davon ist völkerrecht- 
licher Vertragsbruch. Seyper ist allerdings bestrebt, dem Reiche eine 
grössere Festigkeit zuzusprechen. Insofern der Bundesvertrag zum Landes- 
gesetz gemacht worden ist, ist die Lossagung erschwert durch das Er- 
fordernis der Zustimmung des Landtags (Abhandlungen S. 82). Eine noch 
weiter gehende Sicherung sieht er darin, „dass für die Verfassung des für 
unauflöslich erklärten Bundes als einziger Weg der Aenderung der Weg 
der Bundesgesetzgebung erklärt wird“ (ebenda S. 88). Das soll dann der 
eigentliche Bundesstaat sein. Aber uns scheint, wenn der Herrscher des 
Einzelstaates mit Zustimmung seines Landtages von dem Bundesvertrag ° 
sich lossagt, sagt er sich auch von dieser Klausel los. Ohne die Idee der 
neuen juristischen Person des öffentlichen Rechtes, welche die Einzelstaaten 
zusammenfasst, wird ein staatsrechtliches und staatsrechtlich gesichertes Band 
nicht gedacht werden können, 
Am schwierigsten wird die Durchführung von SeypeLs Grundauf- 
fassung bei den Selbstverwaltungskörpern. Die Ortsgemeinde ist 
eine „Vereinigung von Staatsbürgern®, welche in ihrem Bezirke eine öffent- 
liche Gewalt ausübt (Band II S. 19). Sie ist — im Gegensatze zum Staat 
— unbestrittene Persönlichkeit des bürgerlichen Rechtes. Wer aber ist 
hier das Subjekt der öffentlichen Gewalt? Die Gemeinde ist „zugleich 
öffentliche Körperschaft“. Wir möchten annehmen, sie sei els solche Ju- 
ristische Person dea öffentlichen Rechts; den Uebelstand der zwei juristischen 
Personen nebeneinander könnte man hinnehmen; diese Doppelung ent- 
spricht ja einer‘ früherhin sehr verbreiteten Auffassung. Aber so ist es 
nicht gemeint. Band II S. 625 wird es erläutert: „Die juristische Persön- 
lichkeit (seil. die civilrechtliche) der Gemeinde ist nur eine Wirkung ihrer
	        
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