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und der Bahnwirtschaft zur Geltung, indem er hierdurch zu dem Schlusse
gelangt, dass der Gesetzgeber füglich mit den gebrauchten Worten nur
einen Sinn habe verbinden wollen, welcher die Erreichung des aus den
Eigentümlichkeiten des Bahnunternehmens entspringenden Zweckes sichert.
Gleichwohl wird das gewonnene Ergebnis seiner Auslegung bisweilen be-
anstandet werden. Wenn er z.B. S. 144 die Rechtsnatur des dem Wege-
unterhaltungspflichtigen gestatteten Vorbehaltes zum Erwerbe des Gleis-
einbaues als einen Erwerb ex lege bezeichnet, so giebt er hierdurch der
Annahme Raum, dass der Eigentumsübergang am Schienenwege mit dem
Fristablauf von selbst eintritt. Dem ist nicht so. Nach Gesetz vom 19. Au-
gust 1895 $ 16 hat vielmehr die Auflassung hinzuzutreten; der Gesetz vom
28. Juli 1892 $ 6 Abs. 3 zugelassene Erwerbsvorbehalt gibt nur ein Recht,
die Auflassung zu fordern, verschafft aber noch kein Eigentum am Schienen-
wege, Ebenso bedarf der Staat bei Ausübung des Erwerbsrechtes gemäss
$ 31 der Auflassung, was S. 399 ff. unerwähnt geblieben ist. Das Erwerbs-
geschäft verlangt somit 1°/o Stempel gemäss Gesetz vom 31. Juli 1895 Tarif
Nr. 8, 32 und begründet die Erhebung von Umsatzsteuer. Bedenklich ist
ferner die Ansicht S. 149, dass zur Begründung des Gesuches um Zu-
stimmungsergänzung der Nachweis entbehrlich sei, die Zustimmung vergeb-
lich nachgesucht zu haben. Gegen seine Ausführungen zu $ 13 S. 213 fi.
wird die Bahnaufsichtsbehörde über diejenigen Fristen hinausgehen dürfen,
welche für den Erwerb der Bahn gemäss $ 6 bestimmt sind, sobald sie
solche für unausreichend hält, die Kapitalstilgung sachgemäss zu bewirken.
Sein Muster der Genehmigungsurkunde verdient vor dem Gleimschen den
Vorzug, was besonders $ 10 anlangt. Vielleicht wäre S. 673 in $ 4 der Vor-
schlag aufzunehmen gewesen, dass der Betriebsunternehmer zur Eintragung
der Bahneinheit im Bahngrundbuche verpflichtet sei, um die mit Gesetz vom
19. August 1895 erstrebte Sicherung der Bahngläubiger zu fördern. Die
Ansicht in zwei Urteln des Kammergerichts, dass die Zustimmung zur Wege-
benutzung gegen vereinbartes Entgelt gemäss $ 6 ein Mietsverhältnis her-
stellt, und das Urtel des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1896,
wonach die Bahnaufsichtsbehörde nicht befugt ist, den Bahnunternehmer
im Wege der Genehmigung zum Dulden der Gleisbenutzung durch Mit
bewerber zu verpflichten, waren dem Herrn Verfasser jedenfalls noch nicht
bekannt, der übrigens bei selbständiger Auslegung des $ 28 S. 367 ff. zur
gleichen Auffassung wie das Oberverwaltungsgericht gelangt. Wenn also
zwar in einzelnen Fragen keine üngeteilte Zustimmung zu erwarten ist,
verdient das Werk gleichwohl die volle Beachtung in den weitesten Fach-
kreisen und darf angelegentlichst als zuverlässigster Ratgeber empfohlen
werden, zumal das Quellenmaterial und die Litteratur derart auszugsweise
Aufnahme gefunden haben, um ein Nachschlagen entbehrlich zu machen.
Berlin. Dr. Karl Hilse.