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Dr. Wilh. Altmann, Bibliothekar und Privatdozent in Greifswald; Aus-
gewählte Urkunden zur Brandenburgisch-Preussischen Verfassungs-
und Verwaltungsgeschichte. Zwei Bände. Berlin 1897. R. Gärtner
(Heyfelder) VIII und 246, VIII und 316 3.
Die vorliegende Urkundensammlung bildet gewissermassen eine Er-
gänzung und teilweise eine Fortsetzung der ausgewählten Urkunden zur
Erläuterung der Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter von
ALtmann und BERNHEIM, wovon 1896 bereits die zweite Auflage erschien.
Was dort begonnen war, wird im vorliegenden Werke auf die Territorial-
geschichte übertragen. Die Sammlung soll nach der Absicht des Ver-
fassers keine annähernd erschöpfende Zusammenstellung des Quellenmaterials,
sondern nur eine Auswahl geben. Sie ist zum Nachschlagebuch wie für
verfassungsrechtliche Uebungen in Seminarien bestimmt. Für diese Zwecke
war kein diplomatisch genauer Text erforderlich, es genügt ein Abdruck
aus bereits vorhandenen Ausgaben.
Der erste Teil enthält 51 Urkunden aus der Zeit von 1427-1786.
Den Anfang machen eine Reihe von Ernennungen und Amtsverleihungen,
Von der Mitte des 16. Jahrhunderts tritt diese Art Urkunden in den Hinter-
grund vor Ordnungen einzelner Behörden, wie des Kammergerichtes (1540),
des Konsistoriums (1573), des Geheimen Rates (1604, 1652) und der Amts-
kammer (1615, 1652). Auf die ständischen Verhältnisse bezieht sich das
Privileg für die Oberstände von 1550 und der Verfassungsurkunde für das
Herzogtum Preussen von 1661. Den Schluss machen Verwaltungsanord-
nungen der verschiedensten Art, wie über die Einführung der Accise, In-
struktionen der verschiedensten Behörden von 1680-1786, Lehnsallodifika-
tion, städtische Reglements, bäuerliche Verhältnisse, Heerwesen und Ein-
führung des Schulzwangs. Der zweite Band beginnt mit den grossen Reform-
gesetzen von 1807—1813 von Aufhebung der Erbunterthänigkeit bis zur
Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Es folgen die wichtigsten An-
ordnungen über die Behördenorganisation nach der Wiederherstellung des
Staates und die neuständische Gesetzgebung bis zur Bildung des Vereinigten
Landtages. Von der neueren Gesetzgebung sind die Verfassungsurkunde und
die wichtigsten Verfassungsgesetze, sowie eine Reihe von organischen Ver-
waltungsgesetzen berücksichtigt.
Da Verf. selbst nur eine Auswahl geben will, wäre es unrecht, mit ihm
darüber zu rechten, weshalb diese oder jene Urkunde keine Aufnahme ge-
funden hat. Jedenfalls ist Verf. bei der Zusammenstellung nicht einseitig
verfahren, sondern hat Urkunden der verschiedensten Art berücksichtigt.
Vom geschichtlichen Standpunkte ist es auch durchaus begreiflich, dass
die Kreisordnung von 1872 und das Organisationsgesetz von 1880 zum
Abdrucke gelangt sind. Zur Verhütung eines missverständlichen Gebrauches
des Buches hätte sich aber bei diesen neueren Gesetzen doch ein kurzer