Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Haben wir dieser den Vorwurf nicht ersparen können, dass sich angesichts 
ihrer fleissigen Rohstoffsammlung doch allmählich das Bewusstsein in 
weiteren Kreisen rege, dass das Material nicht Endzweck, sondern Mittel 
zu einem höheren Zweck sein müsse, dass daher von ihrer Seite bisher 
immer nur die Vorarbeit fürs Hauptwerk geleistet worden sei, so müssen 
wir nunmehr der unter v. Lıszrs meisterhaften Leitung durchgeführten 
Verarbeitung des Weltrechtsstoffes die dankbare Anerkennung zollen, dass 
hier Quellenmasse und methodische Verarbeitung sich das Gleichgewicht 
halten, dass durch die hier gebotene Darstellung der Wechsel ein- 
gelöst wird, den die jahrzehntelangen Vorarbeiten auf 
die Zukunft gezogen haben. Deutsche Methodik hat den Riesenstoff 
gemeistert, aber nur mit Hilfe auch zahlreicher fremdländischer Fach- 
genossen, deren Anpassungsvermögen an Form und System deutscher rechts- 
wissenschaftlicher Darstellung uneingeschränkte Würdigung gerade von uns 
deutschen Juristen verdient, die wir selbst nur in den seltensten Fällen uns 
in fremder wissenschaftlicher Werkstätte zurecht zu finden in der Lage sind. 
Mit gutem Grunde hat das planmässig organisierte Gesamtwerk seine wert- 
vollen Kräfte nicht an das nutzlose Beginnen verwandt, die im Annuaire 
de Legislation etrangere angehäuften Bruchstücke aufs neue zusammen- 
zutragen. So gut man den Rohstoff fordert, so gut kann man den Gesetzes- 
text im Original verlangen, — für mich wäre letzteres die Bedingung für 
das erstere, — dass damit aber jeder Arbeitsgenossenschaft der Stuhl vor 
die Thüre gesetzt, das Erreichbare durch das Unerfüllbare gehemmt würde, 
muss jedem klar werden, der da weiss, dass wissenschaftliche Unternehmungen 
solcher Art in Deutschland auf staatliche oder sonstige behördliche Unter- 
stützung nicht rechnen dürfen, sondern ausschliesslich die Gewähr auch des 
materiellen Erfolges in sich und in der Opferwilligkeit ihrer Arbeitskräfte 
suchen und finden müssen. Wer die profuse Strafgesetzgebung des Deutschen 
Reiches nur flüchtigen Blickes überschaut, — die strafrechtlichen Neben- 
gesetze des Deutschen Reiches aus demselben rührigen Verlage, wie das in 
der Ueberschrift genannte grosse Werk, zeigen zum Erschrecken das Tempo, 
in dem die Normenfülle aus der Strafrechtsquelle fliesst, — und wer sich 
vergegenwärtigt, dass dieser Ueberreichtum strafrechtlicher Experimente aus 
dem Gefühl staatlicher Omnipotenz entsprungen ist, das keineswegs noch 
seinen Höhepunkt erreicht zu haben scheint; in dem steigert sich mit dem 
Eindringen in den Riesenstoff des Standardworks die Anerkennung für die 
Gesichtspunkte, welche Herausgeber und Redaktionsausschuss den Mitarbeitern 
vorgezeichnet hatten. Da zielbewusst fragen, weit schwieriger ist, als präzis 
antworten, hängt der wissenschaftliche und informatorische Wert der Ge- 
samtarbeit an diesem Nagel, von dem wir auszusagen geneigt sind, dass 
er tief genug sitzt, um das Schwergewicht einer systematischen Aufteilung 
des Stoffes zu tragen. Ob dabei den Mitarbeitern entwickeltere Detail- 
programme hätten mitgegeben werden können, oder strenger gebundene
	        
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