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Marschroute hätte vorgezeichnet werden sollen, — wie dies von einzelnen
Kritikern des Gebotenen geltend gemacht worden, — ist eine Organisations-
frage, die füglich dem Bauleiter und seinen trefflichen Gehilfen überlassen
bleiben muss. Wer wüsste nicht, dass bei solchen auf dem Genossenschafts-
prinzip aufgebauten Arbeiten der ganze komplizierte Mechanismus, der Ein-
heit und Zusammenhang mit der individuellen reichen Eigenart der Mit-
arbeiter zu versöhnen bestimmt ist, hinter den Coulissen funktioniert und
dass der verantwortliche Leiter neben dem allgemeinen Hauptprogramm
sicherlich ebensoviele Nebenprogramme und Detailpläne zu liefern in die
Lage kam, als Mitarbeiter am Werke schufen. Darin liegt das grosse
litterarische Verdienst Fr. v. Lıstzs, dem auch eine in Zukunft etwa empfind-
lich werdende culpa in eligendo des einen oder des andern Mitarbeiters keinen
Abbruch thun kann. Stellen wir zum Schluss die Richtungslinie her zwischen
der für weiteste Kreise des In- und Auslandes bestimmten Publikation und
den fachlichen Studien, denen speziell unsere Zeitschrift gewidmet ist, so
erblicken wir mit der berechtigten Einseitigkeit des Spezialisten neben dem
selbständigen Wert auch die ergänzende Funktion, welche dem Sammel-
werk der I. K. V. neben Marguarnnsens Handbuch des öffentlichen
Rechts (Freiburg J.C.B. Mohr) und neben Hoıtzenporrrs Handbuch des
Völkerrechts zukommt. Die drei grossen, nach umfassenden Plänen
durchgeführten Werke sind bestimmt, eine Entzifferung des thatsächlichen,
auf breiter Basis sich entwickelnden Rechtslebens der Kulturvölker zu bieten,
und der Zufall hat keineswegs einen Anteil daran, dass sich derselbe Name
in den Reihen der Mitarbeiter der grundverschiedenen Werke wiederfindet.
Noch ist das Bewusstsein. der Mitgliedschaft in jener grossen Dikäodosie
nicht allen Teilen lebendig; allmählich werden sich aber die in Gericht
und Schule, im Parlament und im geschäftlichen Leben an Rechtsfragen
Beteiligten klar darüber werden müssen, dass die Parallelgesetzgebung der
modernen Staaten seit mehr als einem Jahrhundert in entschiedenem Zuge
auf dem Wege ist, die nicht durch besondere örtliche und geschichtliche
Umstände, durch spezifisch lokale Bedürfnisse geschaffenen Unterschiede
im öffentlichen Recht der Staaten in einem langsamen aber unaufhaltsam
wirkenden Umbildungs- und Anpassungsprozess zur Ausgleichung und Auf-
hebung zu bringen. Nach dieser Hinsicht sind Werke, wie das vorliegende,
dem Herausgeber, wie Mitarbeiter, wie der Verlag allseitige Mühe und
Sorgfalt zugewandt haben, Kulturdenkmäler im besten Sinne des
Wortes; die Jurisprudenz zeigt hier orbi et urbi, wie relativ gering das ist,
was Staaten und Völker trennt, und wie gross und mächtig das, was sie
zu innerer geistiger Einheit zu verbinden berufen ist.
Greifswald. Stoerk.