Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Da die Anstrengungen!’ Maria Theresias, ihrem Gemahl 
die römische Kaiserwürde zu verschaffen, vergebens waren, setzte 
sie, um ihrem Gemahl grössere Autorität zu verschaffen, 1741 
durch ungarischen Landtagsbeschluss seine Ernennung zum 
Mitregenten durch. Der wesentlichste Inhalt der Bestimmungen 
war: 
1. Die Machtstellung von Franz soll nur solange anerkannt 
sein, als es dem Wunsche der Königin entspricht. 
2. Die Thronfolgeordnung von 1723 bleibt aufrecht erhalten, 
gemäss $S$ 1 und 2 pragm. Sanktion. Ebenso die Untheil- 
barkeit und Unauflösbarkeit des Reiches. Bei kinderlosem 
Absterben Maria Theresias geht die Thronfolge nicht auf 
den Correx Franz, sondern auf die zweite Tochter Karls III. 
(als deutscher Kaiser Karl VI.) über. 
3. Beim Ableben der Königin wird ihr Gemahl des minder- 
jährigen Königs (ihres Sohnes) Vormund, d. h. der Vater 
des zur Erbfolge gelangten Königs wird Regent des Landes 
während der Minderjährigkeit des Königs. 
4. Er erhält den Titel Correx, kann jedoch die im Gesetze nicht 
genau präzisirte Macht nur im Sinne des bestehenden Rechtes 
ausüben; aber als nicht Gekrönter steht ihm weder das Recht 
der Privilegienertheilung zu, noch ist er befugt, neue Ge- 
setze zu sanktioniren. 
5. Da der Correx lediglich behufs Sicherung der Verfassung 
seine Machtbefugnisse empfängt, so besteht für ihn die Ver- 
seine Machtbefugnisse sind nicht selbständige, sind jederzeit einschränkbare, 
revocirbare. Auch dieser Scheincorrex, ohne autonome Gewalt ist eigentlich 
nicht verfassungsgemäss, doch ist er eben durch besonderes Gesetz von 
Maria Theresia geschaffen worden.“ Diese Ausführungen über den österreich- 
ungarischen staatsrechtlichen Begriff des Correx entnehme ich der Haupt- 
sache nach einer Kopie des Kollegheftes von Professor Aususr LECHNER, 
Budapest. 
1% ErscHh und GRUBER, Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften 
und Künste, Vol. 48 8. 1.
	        
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