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Da die Anstrengungen!’ Maria Theresias, ihrem Gemahl
die römische Kaiserwürde zu verschaffen, vergebens waren, setzte
sie, um ihrem Gemahl grössere Autorität zu verschaffen, 1741
durch ungarischen Landtagsbeschluss seine Ernennung zum
Mitregenten durch. Der wesentlichste Inhalt der Bestimmungen
war:
1. Die Machtstellung von Franz soll nur solange anerkannt
sein, als es dem Wunsche der Königin entspricht.
2. Die Thronfolgeordnung von 1723 bleibt aufrecht erhalten,
gemäss $S$ 1 und 2 pragm. Sanktion. Ebenso die Untheil-
barkeit und Unauflösbarkeit des Reiches. Bei kinderlosem
Absterben Maria Theresias geht die Thronfolge nicht auf
den Correx Franz, sondern auf die zweite Tochter Karls III.
(als deutscher Kaiser Karl VI.) über.
3. Beim Ableben der Königin wird ihr Gemahl des minder-
jährigen Königs (ihres Sohnes) Vormund, d. h. der Vater
des zur Erbfolge gelangten Königs wird Regent des Landes
während der Minderjährigkeit des Königs.
4. Er erhält den Titel Correx, kann jedoch die im Gesetze nicht
genau präzisirte Macht nur im Sinne des bestehenden Rechtes
ausüben; aber als nicht Gekrönter steht ihm weder das Recht
der Privilegienertheilung zu, noch ist er befugt, neue Ge-
setze zu sanktioniren.
5. Da der Correx lediglich behufs Sicherung der Verfassung
seine Machtbefugnisse empfängt, so besteht für ihn die Ver-
seine Machtbefugnisse sind nicht selbständige, sind jederzeit einschränkbare,
revocirbare. Auch dieser Scheincorrex, ohne autonome Gewalt ist eigentlich
nicht verfassungsgemäss, doch ist er eben durch besonderes Gesetz von
Maria Theresia geschaffen worden.“ Diese Ausführungen über den österreich-
ungarischen staatsrechtlichen Begriff des Correx entnehme ich der Haupt-
sache nach einer Kopie des Kollegheftes von Professor Aususr LECHNER,
Budapest.
1% ErscHh und GRUBER, Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften
und Künste, Vol. 48 8. 1.