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pflichtung, den Umfang des Landesgebietes und die Frei-
heiten des Adels unberührt zu lassen.
6. Dieser Fall soll nicht als Präzedenzfall dienen.
Der letzte Fall endlich, die Verheirathung der Königin Vic-
toria von England, ist für unsere Frage von grösster Bedeutung,
nicht nur wegen des neueren Datums und so der genaueren
Ueberlieferung, sondern hauptsächlich, weil er uns zum ersten
Male die Folgen einer solchen Heirath in einem constitutionellen
Staate und zwar gerade im konstitutionellen Staate par excellence
vorführt. Wir werden desshalb ausser dem hier folgenden histo-
rischen Ueberblick noch im Verlauf der weiteren Untersuchung
gelegentlich auf diesen Fall zurückzugreifen haben.
Kaum 18jährig kam Victoria Alexandrine im Juni 1837
auf den englischen Thron. Am 16. Januar 1840 theilte sie in
der Thronrede dem Parlamente den Entschluss mit, sich mit
Albert Franz August Karl Ernst Emanuel, Prinzen von Sachsen-
Coburg-Gotha, vermählen zu wollen, und fügte hinzu: „es würde
ihr eine Quelle der lebendigsten &enugthuung sein, den Entschluss,
den sie gefasst habe, von ihrem Parlamente gebilligt zu sehen.“
In zwei Akten!!, vom 24. Januar 1840 und 7. Februar 1840,
wurde die Naturalisation Seiner Durchlauchtigsten Hoheit des
Prinzen Albert von Sachsen-Ooburg-Gotha ausgesprochen und
ihm „als dankbarstes Zeichen der Achtung und Liebe des Kö-
nigreiches die Fähigkeit gegeben, alle Rechte und Freiheiten zu
geniessen, die in diesem Reiche zu Gebote stehen“.
Zuvor jedoch musste Prinz Albert vor dem Lord High
Chancellor den Huldigungseid (the oath of Allegiance and Supre-
macy) ablegen. Unter demselben Datum wurde auch der „Act for
enabling Her Majesty to grant an annuity to his Serene Highness
Prince Albert of Saxe-Coburg-Gotha“ gegeben, in dessen einem
Theile Ihre Majestät ermächtigt wird, dem Prinzen ein jährliches
1! Anno tertio Victoriae reginae, Cap. 1 und 2,