Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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die auch wir rückhaltlos an die Spitze unserer Betrachtung setzen 
können: 
„Significatus vocabuli reginae nostro argumento proprius, qui 
exprimit rem ipsam et principem foeminam denotat, ipso opere 
regnantem, quae suo iure summum in civitate imperium, quod 
regulariter viris competere censetur, et habet ipsa et exercet.“ 
Es kann hier nicht unsere Aufgabe sein, zu untersuchen, wo 
und in welcher Ausdehnung weibliche Thronrechte bestanden 
haben, wie weit schon die Volksrechte vom Grundgedanken’? der 
Zuarücksetzung der Weiber in der Erbfolge beherrscht waren, und 
in welchen deutschen Staaten speciell die cognatische Erbfolge 
vielleicht auf Weiberlehen zurückzuführen ist, sondern es möge 
genügen, hier kurz festzustellen, wo der Fall einer solchen „regi- 
na“ heute noch vorkommen kann. 
Die Betrachtung der europäischen — nicht deutschen — 
Staaten ergiebt, dass in Belgien, Italien, Liechtenstein, Monte- 
negro, Rumänien, Schweden, Serbien und der Türkei lediglich 
der Mannesstamm zur Regierung zugelassen wird, während in 
Dänemark, Griechenland, Grossbritannien und Irland, Niederlande, 
Oesterreich-Ungarn, Portugal, Russland und Spanien die subsi- 
diäre weibliche Thronfolge zulässig ist. 
In Deutschland ?* ergeben die einzelnen Verfassungen und 
(wo verfassungsmässige Bestimmungen fehlen) die Hausgesetze 
folgendes: 
Ia. Verfassungsgemäss schliessen cognatische Erbfolge aus: 
Oldenburg (Art. 17 8 2) und Sachsen-Coburg-Gotha 
(88 6-10). 
Ib. Nach Hausgesetzen schliessen cognatische Erbfolge aus: 
28 CHERKE's Untersuchungen zur deutschen Staats- und BRechtsgesch. 
XXV (Orro Oper, Die erbrechtl. Stellung der Weiber in der Zeit der Volks- 
rechte), Breslau 1888, S. 3. 
24 Zusammengestellt nach F. Stoerk, Handbuch der deutschen Verfas- 
sungen, Leipzig 1884.
	        
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