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BORNHAK®? erkennt nur die in Art. 53 vorgesehene ordentliche
Thronfolge an. —
(rehen wir nunmehr zu der Betrachtung über, welche Fragen
staatsrechtlicher und civilrechtlicher, speziell eherechtlicher Natur
bei der Heirath einer regierenden Fürstin mit einem auswärtigen
resp. ausländischen Prinzen in Betracht kommen, so werden wir
am richtigsten davon ausgehen, die der Nupturientin als regie-
render Persönlichkeit zustehenden Rechte genau zu präzisiren,
um erst von dieser Feststellung aus zu einer richtigen Würdi-
gung des gegenseitigen Verhältnisses der beiden Verheiratheten
zu gelangen.
In Deutschland wurde die®® „Landeshoheit oder Landesherr-
lichkeit ihrem geschichtlichen Ursprunge gemäss als ein Ausfluss
der Reichsregierungsgewalt überhaupt betrachtet. Daher hielt
man in den älteren Zeiten selbst bei den allodialen Territorien
eine kaiserliche Verleihung der Regierungsrechte (regalia) oder
eine Bestätigung dieser in der Form einer Belehnung für noth-
wendig. Später waren solche Investituren nur noch bei den lehn-
baren Territorien nöthig. Ueberhaupt hatte sich die Landes-
hoheit zu einem auf dem Lande selbst in der Art ruhender Real-
oder Immobiliar-Rechte ausgebildet und wurde mit diesem zu-
gleich in derselben Weise wie dieses erworben. Das Subjekt der
Landeshoheit war der durch die Erbfolge-Ordnung zur Regierung
gekommene Herr“ ®*,
Bezeichnender Weise war zu jener Zeit?” „weder der Be-
sitz noch die Ausübung einer Landeshoheit von einer Adelseigen-
schaft des Erwerbers abhängig und konnte sowohl durch Erb-
folge als Pfandschaft oder durch andere Rechtstitel auch an bür-
82 Preuss. Staatsrecht, I, 182.
83 H. ZoEPFL, Grundsätze des Allgem. und deutsch. Staatsrechts, Heidel-
berg 1855, S. 222ff.
3: Siehe ZoEPFL a. a. 0.
5 A. a. O0. S. 227.