Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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BORNHAK®? erkennt nur die in Art. 53 vorgesehene ordentliche 
Thronfolge an. — 
(rehen wir nunmehr zu der Betrachtung über, welche Fragen 
staatsrechtlicher und civilrechtlicher, speziell eherechtlicher Natur 
bei der Heirath einer regierenden Fürstin mit einem auswärtigen 
resp. ausländischen Prinzen in Betracht kommen, so werden wir 
am richtigsten davon ausgehen, die der Nupturientin als regie- 
render Persönlichkeit zustehenden Rechte genau zu präzisiren, 
um erst von dieser Feststellung aus zu einer richtigen Würdi- 
gung des gegenseitigen Verhältnisses der beiden Verheiratheten 
zu gelangen. 
In Deutschland wurde die®® „Landeshoheit oder Landesherr- 
lichkeit ihrem geschichtlichen Ursprunge gemäss als ein Ausfluss 
der Reichsregierungsgewalt überhaupt betrachtet. Daher hielt 
man in den älteren Zeiten selbst bei den allodialen Territorien 
eine kaiserliche Verleihung der Regierungsrechte (regalia) oder 
eine Bestätigung dieser in der Form einer Belehnung für noth- 
wendig. Später waren solche Investituren nur noch bei den lehn- 
baren Territorien nöthig. Ueberhaupt hatte sich die Landes- 
hoheit zu einem auf dem Lande selbst in der Art ruhender Real- 
oder Immobiliar-Rechte ausgebildet und wurde mit diesem zu- 
gleich in derselben Weise wie dieses erworben. Das Subjekt der 
Landeshoheit war der durch die Erbfolge-Ordnung zur Regierung 
gekommene Herr“ ®*, 
Bezeichnender Weise war zu jener Zeit?” „weder der Be- 
sitz noch die Ausübung einer Landeshoheit von einer Adelseigen- 
schaft des Erwerbers abhängig und konnte sowohl durch Erb- 
folge als Pfandschaft oder durch andere Rechtstitel auch an bür- 
82 Preuss. Staatsrecht, I, 182. 
83 H. ZoEPFL, Grundsätze des Allgem. und deutsch. Staatsrechts, Heidel- 
berg 1855, S. 222ff. 
3: Siehe ZoEPFL a. a. 0. 
5 A. a. O0. S. 227.
	        
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