Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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gerliche Personen kommen“. In diesem Stadium war also das 
untergebene Land schlechthin ein der „Willenssphäre?® eines 
Individuums oder einer beschränkten Familiengenossenschaft 
unterworfenes Objekt#. 
Bei dieser Auffassung von patrimonialen Fürstenrechten steht 
natürlich das Land der regierenden Nupturientin quasi zur Ver- 
fügung, und?’ obgleich bei dem Weiberlehen Oesterreichs die 
Tochter des Herzogs Heinrich die eigentliche Erbin des Herzog- 
thums ist, so gilt doch ihr Mann als der Regent, der „nomine 
dotis® kraft seiner ehemännlichen Vogtei die Landesregierung 
führt. Ja, gewissermaassen betrachtet sich der Schwiegersohn 
selbst als den Erben des Schwiegervaters für seine Gemahlin 
„ratione uxoris“, ein Ausdruck, der ebenfalls in den Urkunden ®® 
nicht selten vorkommt. 
Mit der Umwandlung des mittelalterlichen Staates in den 
modernen und mit der Herausbildung der selbständigen Staats- 
idee als einer organisirten Gemeinschaft, die auch den Herrscher 
umfasst, ergab sich folgerichtig die scharfe Trennung von staats- 
und privatrechtlichen Theilen der monarchischen Gewalt, die 
sich mehr und mehr von der patrimonialen Auffassung entfernte. 
Schon PÜTTER°®? sagt darüber: „Qualicumque in territorio probe 
distinguenda sunt jura bonaque domini territorialis patrimonia- 
se C, F. v. GERBER, Gesammt. jurist. Abhandlungen, S. 452. 
s’ H. Schurze, Das Erb- und Familienrecht der deutschen Dynastien 
des Mittelalters, Halle 1871, S. 86ff. " 
38 Ebenso bestätigte z. B. der edle Herr v. Bolten im Jahre 1261 den 
von seinem Schwiegervater Heinrich dem Schwarzen, Grafen v. Arnsberg 
geschlossenen Verkauf der Vogtei Rockinghausen, in dem er sich mit fol- 
genden Worten als Erben desselben legitimirte: nos, qui successionem eius- 
dem habemus in hereditate ratione filiae ipsius, quam duximus in uxorem. 
So galt auch bei lehensweise ausgeliehenem Erbgut der Frau der Gemahl 
als der Lehnsherr kraft seiner ehelichen Vogtei- und Vormundschaft. Na- 
türlich ging auch in gleicher Weise der Titel auf den Ehemann über und 
der edle Herr v. Neifen nannte sich nach Verehelichung mit der Herrin von 
Marstätten Graf v. Marstätten (H. ScHuLzeE a. a. O.). 
89 Institutiones iur. publ., Göttingen 1802, $ 190.
	        
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