Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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renden Fürstin irgend eines Bundesstaates nicht die Nothwendigkeit 
der Naturalisation. Anders liegt es bei dem ausländischen Prin- 
zen, für den eine besondere Bewilligung der Naturalisation gefor- 
dert°? werden muss. 
Dass für eine regierende Fürstin ein Ehekonsens°%, sofern 
ihre Verheirathung nicht ausdrücklich an die Zustimmung öffent- 
licher Körperschaften gebunden ist, sich erübrigt, ist als sicher 
anzunehmen. Auch die Frage der Minderjährigkeit kann für 
unsern Fall nicht von Bedeutung sein, da die Volljährigkeit°® mit 
18 Jahren eine Voraussetzung zur Regierung bildet. (Aurea 
bulla Caroli IV. (1356) cap. VIIS4... „legitimam aetatem... 
quam in principe electore decem et octo annos completos cen- 
seri volumus“.) 
Für die Form®® der Eheschliessung kommen unter dem Ein- 
fluss ihrer staatsrechtlichen Stellung die im Lande der Nuptu- 
rientin geltenden Normen staatlicher wie konfessioneller Natur 
zur Anwendung. 
Dass der Name des Stammhauses, dem die qu. Souveränin 
53 WESTENDORP (Het huwelijk der Koningin, Amsterdam 1893, p. 86) 
lässt die Frage, ob der Prinz durch die Heirath selbst oder durch beson- 
deren Akt naturalisirt wird, offen. WTTEwAALL a. a. O. S.9 will gesetzlich 
bestimmt wissen, dass der fremde Prinz durch seine Heirath Niederländer wird, 
Bezüglich der Naturalisation in England vgl. S. 514, 
5 S. MuLLer (Rotterdam 1883, p. 21) weist ausdrücklich auf die Noth- 
wendigkeit eines Eheconsenses hin. 
55 Ohne diese Volljährigkeit kann die Fürstin eben nicht eine „regie- 
rende“ sein und fällt somit nicht unter unser Thema. Der Fall der Heirath 
der minderjährigen Königin erscheint den holländischen Juristen so ver- 
wickelt, dass pz Harrtos, Ro&LL und WESTENDORP in diesen Schwierigkeiten 
einen Fingerzeig für die Königin sehen, vor ihrer Volljährigkeit nicht zu 
heirathen. WESTENDORP a. a. O. S. 71: „Vorsicht ist eben der bessere Theil 
auch juristischer Tapferkeit!“ 
# Für Preussen gilt hier $ 72 des Ges. vom 6. Febr. 1875. Der Hei- 
rathscontract der Königin Victoria Art. 1 enthält die Bestimmung, dass die 
Ehe geschlossen werde „according to the due tenour of the Laws of England 
and the Rites and Ceremonies of the Church of England“. 
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