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Wenn auch bei der auf die Staatsgüter radicirten Civilliste
dieser Ursprung zweifellos seine Spuren zurückgelassen hat, so
wird man doch diese Einnahmequelle als eine der Nupturientin
allein zukommende betrachten müssen. Die weitere, güterrechtliche
Stellung der Ehegatten wird sich danach richten, ob mit der
Thronfolge zugleich die Succession in das Familiengut verbunden
war”®. JIn den meisten Fällen wird das Familiengut als Bestand-
theil des Vermögens des letzten regierenden Herrn zu behan-
deln sein und geht daher auf die Frauen und deren Nachkommen
über.
Das hausfideikommissarische Vermögen (auch das sog. Haus-
allodium) rechnet ZöPrL’?’? nicht zur Privatverlassenschaft des
Souveräns, so lange ein regierungsfähiger Stamm vorhanden ist.
Demgemäss wird der Gemahl’* an den seiner Gattin als
Souveränin zustehenden Vermögenstiteln keinerlei Anspruch haben
und an den Familiengütern nur den Hausgesetzen und Obser-
vanzen gemäss als antheilberechtigt betrachtet werden können.
Der privatrechtliche Charakter dieser Vereinigung tritt auch
wesentlich hervor bei dem völlig freien Privatgut, das der Mo-
narch in allen deutschen Staaten anerkanntermaassen erwerben
und besitzen kann. Ueber dieses Vermögen kann der Monarch
sowohl unter Lebenden, wie auf den Todesfall frei verfügen, es
verbleibt ihm auch, wenn er abdankt, und steht in jeder Beziehung
unter den Regeln des allgemeinen Privatrechts, soweit?® nicht Ge-
”2 PörzL in BLuntscHLi’s deutsch. Staatswörterbuch, Bd. IV.
= A, a. 0. S. 264.
7* Schenkungen, Stiftungen etc. wird der Gemahl einer regierenden
Fürstin nur aus der Privatschatulle zu machen im Stande sein, während die
Verfügung über die für diesen Zweck bestimmten staatlichen Dispositions-
Fonds der Souveränin allein zusteht.
75 Dies allerdings mit der Einschränkung, dass hier princeps legibus
solutus est. So sagt das bayr. Hausges. 1819 Tit. VIHO, 2 ausdrücklich:
„Der Monarch ist in seinen Dispositionen an die Vorschriften des bürger-
lichen Rechts nicht gebunden.“