Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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dabei als im Willen dieser Macht liegend betrachten und darin 
die Verbindlichkeit ihrer Anwendung finden. 
Dass der Begriff des Rechts nicht nothwendigerweise derjenige 
des positiv geltenden Rechts zu sein braucht, zeigt sich darin, 
dass wir hergebrachtermassen diejenigen Sätze als Recht be- 
zeichnen, welche einmal Positivität hatten. Wir dürfen von einem 
fränkischen, longobardischen etc. Rechte sprechen, obgleich ein 
solches gegenwärtig nicht als positives Recht gilt. Sodann ist 
auch dem Sprachgebrauche Beachtung zu schenken, der den 
Ausdruck Recht nicht bloss zur Bezeichnung positiven Rechts ver- 
wendet. Man spricht in der That von einem idealen, natürlichen, 
höheren Rechte. Wir wissen auch, dass die Anhänger der Legiti- 
mität ein eigenes, höheres, mit dem staatlichen nicht identisches 
Recht behaupten. Wir dürfen also ohne Scheu von nicht geltendem 
Rechte als Recht sprechen, sofern wir damit nicht das Postulat 
verbinden, dass dieses nicht geltende Recht Anspruch auf 
Schutz habe. 
Die Merkmale des Rechtsbegriffes beruhen nicht auf der 
Positivität. Die letztere ist etwas für sich, das zum ersteren 
hinzutreten kann. Die Bedeutung des Rechts, seine Zweck- 
bestimmung allerdings erfüllt sich durch die Positivitätserklärung. 
Das Recht ist Mittel zum Zwecke der gesellschaftlichen Ordnung 
und dieser Zweck erfüllt sich durch die Positivitätserklärung. Die 
Zweckbestimmung kann man als Merkmal des Rechtsbegriffes an- 
führen, nicht aber das Geschehniss der Zweckverwirklichung selbst. 
Wie ein behauener Stein Baustein ist, auch wenn er nicht zu 
einem Bau verwendet ist oder beim Niederreissen eines Baues 
zwecklos daliegt, wie ein Lehrbuch solches sein kann, auch wenn 
es nicht in den Schulen eingeführt ist oder wieder ausser Gebrauch 
gesetzt wird, so giebt es auch Recht, welches noch nicht ein- 
geführt ist oder seine Anwendung verloren hat. 
Wenn also Recht möglich ist ausser dem positiven Rechte, 
so liegt, wie betont, die Bedeutung solchen Rechts nicht darin,
	        
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