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setze, Hausstatuten und Familienobservanzen eine Ausnahme be-
gründen”, An dem freien Privatvermögen der regierenden
Fürstin wird der Gemahl’?’ in Uebereinstimmung mit dem gelten-
den Güterrecht (bürgerlichen Recht, Hausgesetzen und ÖObser-
vanzen) vollen eberechtlichen Antheil empfangen.
Bezüglich der Frage der Succession bei kinderlosem Ab-
sterben der regierenden Fürstin wollen wir den Fall, dass die
auf den Thron gelangte Fürstin nicht das letzte Glied ihres
Stammes war, nur streifen. Für ihren Gemahl kann dann in
keiner Weise der Thron beansprucht werden, der ipso iure an
das nächstberechtigte Glied des Stammhauses übergeht. War sie
die letzte ihres Stammes und sind keine Erbverbrüderungen vor-
gesehen, so ist der Fall nicht ausgeschlossen, dass mit Zustim-
mung des Landes der sie überlebende Gemahl dauernde Re-
gierungsrechte erhält.
Stirbt die Fürstin mit Hinterlassung eines minderjährigen
Thronfolgers, so ist der Vater zum Regenten zu ernennen, was
übrigens neuerdings. überall bereits vorher festgesetzt wurde”®,
auch festzusetzen sich empfiehlt. Einen Unterschied zwischen
Vormundschaft (cura personalis) und staatsrechtlicher Regent-
schaft zu machen erscheint wohl kaum nothwendig. Dagegen
wird man oft mit Recht zur Einschränkung der Bestimmung der
goldenen Bulle (aur. Bull. VII, 4: „ius vocem et potestatem et
omnia ab ipsis dependentia tutor ipse sibi totaliter cum officio
teneatur protinus assignare“) greifen, indem man für die Dauer
der Regentschaft”? die Möglichkeit einer Aenderung von Staats-
und Hausgesetzen nicht zulässt. Auch einer Einschränkung des
7% SouuLze, Lehrb. 8. 204..
77T Weekblad van het Recht vom 10. Dez. 1890 (No. 5951) fordert
für die Königin uneingeschränktes Verfügungsrecht über ihr und ihres Ge-
mehls Vermögen
” Vgl. den Fall von Maria Theresia (S. 618) und Victoria (8. 516).
% Deber das Recht der Regentschaft in Preussen und im Deutschen
Reiche siehe J. GrassMann, Archiv für öffentl. Recht, VI, 4.