Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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setze, Hausstatuten und Familienobservanzen eine Ausnahme be- 
gründen”, An dem freien Privatvermögen der regierenden 
Fürstin wird der Gemahl’?’ in Uebereinstimmung mit dem gelten- 
den Güterrecht (bürgerlichen Recht, Hausgesetzen und ÖObser- 
vanzen) vollen eberechtlichen Antheil empfangen. 
Bezüglich der Frage der Succession bei kinderlosem Ab- 
sterben der regierenden Fürstin wollen wir den Fall, dass die 
auf den Thron gelangte Fürstin nicht das letzte Glied ihres 
Stammes war, nur streifen. Für ihren Gemahl kann dann in 
keiner Weise der Thron beansprucht werden, der ipso iure an 
das nächstberechtigte Glied des Stammhauses übergeht. War sie 
die letzte ihres Stammes und sind keine Erbverbrüderungen vor- 
gesehen, so ist der Fall nicht ausgeschlossen, dass mit Zustim- 
mung des Landes der sie überlebende Gemahl dauernde Re- 
gierungsrechte erhält. 
Stirbt die Fürstin mit Hinterlassung eines minderjährigen 
Thronfolgers, so ist der Vater zum Regenten zu ernennen, was 
übrigens neuerdings. überall bereits vorher festgesetzt wurde”®, 
auch festzusetzen sich empfiehlt. Einen Unterschied zwischen 
Vormundschaft (cura personalis) und staatsrechtlicher Regent- 
schaft zu machen erscheint wohl kaum nothwendig. Dagegen 
wird man oft mit Recht zur Einschränkung der Bestimmung der 
goldenen Bulle (aur. Bull. VII, 4: „ius vocem et potestatem et 
omnia ab ipsis dependentia tutor ipse sibi totaliter cum officio 
teneatur protinus assignare“) greifen, indem man für die Dauer 
der Regentschaft”? die Möglichkeit einer Aenderung von Staats- 
und Hausgesetzen nicht zulässt. Auch einer Einschränkung des 
7% SouuLze, Lehrb. 8. 204.. 
77T Weekblad van het Recht vom 10. Dez. 1890 (No. 5951) fordert 
für die Königin uneingeschränktes Verfügungsrecht über ihr und ihres Ge- 
mehls Vermögen 
” Vgl. den Fall von Maria Theresia (S. 618) und Victoria (8. 516). 
% Deber das Recht der Regentschaft in Preussen und im Deutschen 
Reiche siehe J. GrassMann, Archiv für öffentl. Recht, VI, 4.
	        
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