Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Der Diktatur-Paragraph in Elsass-Lothringen. 
Von 
WERNER ROSENBERG, Staatsanwalt in Metz. 
— 
I. 
8 10 des elsass-lothringischen Gesetzes betreffend die Ein- 
richtung der Verwaltung vom 30. Dez. 1871 — der sogenannte 
„Diktaturparagraph“ — bestimmt: 
„Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Oberpräsi- 
dent ermächtigt, alle Massregeln ungesäumt zu treffen, welche er 
zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet. Er ist ins- 
besondere befugt, innerhalb des der Gefahr ausgesetzten Bezirkes 
diejenigen Gewalten auszuüben, welche der $ 9 des Gesetzes vom 
9. Aug. 1849 (Bulletin des lois N. 1511) der Militärbehörde für 
den Fall des Belagerungszustandes zuweist. Von den erlassenenVer- 
fügungen ist dem Reichskanzler ohne Verzug Anzeige zu machen. 
Zu polizeilichen Zwecken, insbesondere auch zur Ausführung 
der vorbezeichneten Massnahmen ist der Oberpräsident berechtigt, 
die in Elsass-Lothringen stehenden Truppen zu requiriren.“ 
Der in vorstehender Gesetzesbestimmung citirte Art. 9 
des französischen Gesetzes über den Belagerungszustand (Loi sur 
l’s6tat de siege) vom 9. Aug. 1849 hat folgenden Wortlaut: 
„Lautorite militaire a le droit: 
1. de faire des perquisitions de jour et de nuit dans le do- 
micile des citoyens.
	        
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