Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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2. d’eloigner les repris de justice et les individus qui n’ont 
pas leur domicile dans les lieux soumis & l’etat de siege. 
3. d’ordonner la remise des armes et munitions et de pro- 
ceder & leur recherche et & leur enlövement. 
4. d’interdire les publications et les r&unions qu’elle juge de 
nature A exciter ou & entretenir le desordre.“ 
Bei Auflösung des ÖOberpräsidiums und Einsetzung der 
Statthalterschaft sind die durch $ 10 des Gesetzes vom 30. Dez. 
1871 dem Oberpräsidenten übertragenen ausserordentlichen Ge- 
walten auf den Statthalter übergegangen!. 
Auf Grund des angeführten Diktaturparagraphen nun haben 
der Oberpräsident und der Statthalter deutsche Reichsangehörige 
aus Elsass-Lothringen ausgewiesen und Zeitungen, welche in 
Elsass- Lothringen herausgegeben wurden oder herausgegeben 
werden sollten, durch einfache Verwaltungsverfügung unter- 
drückt ?. 
Beispiele für die Ausweisung von deutschen Reichsangehö- 
rigen aus Elsass-Lothringen sind die Ausweisung der Strass- 
burger Bürger Morin und Heimburger, sowie des Generalvikars 
ı 8 2 des Reichsgesetzes betreffend die Verfassung und die Verwaltung 
von Elsass-Lothringen vom 4. Juli 1879. 
3 Die Aeusserung des Reichskanzlers Fürst Bismarck in der Reichs- 
tagssitzung vom 20. Febr. 1874, die ultramontane altdeutsche Zeitung „Ger- 
mania“ sei in Elsass-Lothringen auf Grund des Diktaturparagraphen verboten 
worden (Sten. Ber. S. 160), scheint auf einem Irrthum zu beruhen, vgl. die 
abweichenden Angaben des Abgeordneten von PUTTKAMER-FRAUSTADT in 
der Reichstagssitzung vom 8. März 1874: „Die angeblichen Massregeln gegen 
die Presse haben mit dem $ 10 absolut nichts zu thun“ (Sten. Ber. S. 205). 
„Es ist dieses Ausnahmegesetz nur in zwei Ausweisungsfällen angewendet 
worden. Alles, was sonst über Massregeln gegen die Presse erzählt worden 
ist, hat mit dem $ 10 keinen Zusammenhang Es sind französische Ge- 
setze, auf Grund deren die Regierung ermächtigt war, zu thun, was sie ge- 
than hat“ (Sten. Ber. 8. 208). — Die später erlassenen Verbote altdeutscher 
Zeitungen in Elsass-Lothringen sind sämmtlich nicht auf $ 10 des Gesetzes 
vom 80. Dez. 1871, sondern auf Art. 2 des französischen Dekrets über die 
Presse vom 17. Febr. 1852 gegründet worden.
	        
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