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2. d’eloigner les repris de justice et les individus qui n’ont
pas leur domicile dans les lieux soumis & l’etat de siege.
3. d’ordonner la remise des armes et munitions et de pro-
ceder & leur recherche et & leur enlövement.
4. d’interdire les publications et les r&unions qu’elle juge de
nature A exciter ou & entretenir le desordre.“
Bei Auflösung des ÖOberpräsidiums und Einsetzung der
Statthalterschaft sind die durch $ 10 des Gesetzes vom 30. Dez.
1871 dem Oberpräsidenten übertragenen ausserordentlichen Ge-
walten auf den Statthalter übergegangen!.
Auf Grund des angeführten Diktaturparagraphen nun haben
der Oberpräsident und der Statthalter deutsche Reichsangehörige
aus Elsass-Lothringen ausgewiesen und Zeitungen, welche in
Elsass- Lothringen herausgegeben wurden oder herausgegeben
werden sollten, durch einfache Verwaltungsverfügung unter-
drückt ?.
Beispiele für die Ausweisung von deutschen Reichsangehö-
rigen aus Elsass-Lothringen sind die Ausweisung der Strass-
burger Bürger Morin und Heimburger, sowie des Generalvikars
ı 8 2 des Reichsgesetzes betreffend die Verfassung und die Verwaltung
von Elsass-Lothringen vom 4. Juli 1879.
3 Die Aeusserung des Reichskanzlers Fürst Bismarck in der Reichs-
tagssitzung vom 20. Febr. 1874, die ultramontane altdeutsche Zeitung „Ger-
mania“ sei in Elsass-Lothringen auf Grund des Diktaturparagraphen verboten
worden (Sten. Ber. S. 160), scheint auf einem Irrthum zu beruhen, vgl. die
abweichenden Angaben des Abgeordneten von PUTTKAMER-FRAUSTADT in
der Reichstagssitzung vom 8. März 1874: „Die angeblichen Massregeln gegen
die Presse haben mit dem $ 10 absolut nichts zu thun“ (Sten. Ber. S. 205).
„Es ist dieses Ausnahmegesetz nur in zwei Ausweisungsfällen angewendet
worden. Alles, was sonst über Massregeln gegen die Presse erzählt worden
ist, hat mit dem $ 10 keinen Zusammenhang Es sind französische Ge-
setze, auf Grund deren die Regierung ermächtigt war, zu thun, was sie ge-
than hat“ (Sten. Ber. 8. 208). — Die später erlassenen Verbote altdeutscher
Zeitungen in Elsass-Lothringen sind sämmtlich nicht auf $ 10 des Gesetzes
vom 80. Dez. 1871, sondern auf Art. 2 des französischen Dekrets über die
Presse vom 17. Febr. 1852 gegründet worden.