— 544 —
fugnisse einräumen wollen, als sie Art. 9 des Gesetzes vom
9. Aug. 1849 den militärischen Befehlshabern verleihe. Wenn
auch die in Art. 9 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 erwähnten
Gewalten die Machtbefugnisse des Oberpräsidenten nicht er-
schöpften, so enthielten sie doch jedenfalls die äusserste Grenze
und den höchsten Grad seines Rechts. Da nun Art. 9 Ziff. 2
des genannten Gesetzes von 1849 lediglich die Ermächtigung er-
theile: „d’eloigner les repris de justice et les individus qui n’ont
pas leur domicile dans les lieux soumis A l’etat de siege*, so sei
es klar, dass andere Klassen von Inländern von dem Oberpräsi-
denten ohne eine spezielle gesetzliche Ermächtigung nicht aus-
gewiesen werden könnten !!,
Der ungenannte Verfasser der Schrift: „Das Recht der
Wiedergewonnenen“ vertritt folgende Ansicht: 8 10 des Gesetzes
vom 30. Dez. 1871 unterscheide allgemeine und besondere Be-
fugnisse. Die allgemeinen seien das minus, die besonderen das
plus von der durch 8 10 verliehenen Gewalt. Die allgemeinen
Befugnisse ständen dem Oberpräsidenten schon als Inhaber der
Präfekturgewalt zu; 8 10 sei daher in Wirklichkeit nur das Ge-
setz vom 9. Aug. 1849, auf den Leib des ÖOberpräsidenten zu-
geschnitten. Während nach dem französischen Gesetz die voll-
ziehende Gewalt sofort nach Erklärung des Ausnahmezustandes
auf die Militärbehörde übergehe, belasse 8 10 diese Gewalt den
einschlägigen Civilbehörden und übertrage folgerecht die der
Militärbehörde für den Fall des Belagerungszustandes eingeräum-
ten exzeptionellen Befugnisse dem Oberpräsidenten '?,
Bei dieser Auslegung des Diktaturparagraphen gelangt also
der Verfasser ebenfalls zu dem Resultat, dass die Ausweisung
von Inländern in anderen Fällen als in den Fällen des Art. 9
11 Hırra’s Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung
und Statistik, S. 113—128, insbesondere 8. 122ff, Leipzig 1878.
42 „Das Recht der Wiedergewonnenen“ (anonym), 8.25, 28. Berlin,
Verlag von Walther & Apolant, 1883.