Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Oberpräsidenten bezw. Statthalter erlassenen Verbote elsass-loth- 
ringischer Zeitungen ist im Reichstage nicht ernstlich beanstandet 
worden. Eine Ausnahme machten nur diejenigen Blätter, die — 
wie z.B. „Elsässer“ und „Metz“ — bereits vor dem Erscheinen 
der ersten Zeitungsnummer unterdrückt wurden. Die Verbote 
dieser Blätter sind im Reichstage wiederholt als ungesetzlich be- 
kämpft worden, da die Regierung nur bestehende Zeitungen 
unterdrücken könne '®. 
Dagegen sind in der Litteratur mehrfach Stimmen hervor- 
getreten, welche die Gesetzmässigkeit aller der erwähnten Zei- 
tungsverbote bestritten haben. 
VON STENGEL hat in seiner bereits genannten Abhandlung 
die Ansicht aufgestellt, der Oberpräsident könne allerdings das 
Erscheinen von Presserzeugnissen, insbesondere Zeitungen, für die 
Zeit der Gefahr und innerhalb des der Gefahr ausgesetzten Be- 
zirks untersagen, er könne aber keine Zeitung für immer unter- 
drücken, auch nicht die Herausgabe von Zeitungen etc. ganz 
allgemein von einer vorgängigen Erlaubniss abhängig machen, 
denn alle Massregeln, welche während der Dauer eines Belage- 
rungszustandes ergriffen würden, hätten der Natur der Sache 
ı Vgl. die Rede des Abgeordneten TrÄgER in der Reichstagssitzung 
vom 28. Febr. 1878 (Sten. Ber. S. 246): „Das Wort interdire sowohl als 
unterdrücken ist lediglich zu beziehen auf schon vorhandene Zeitungen. 
Schon das Wort erleidet eine gewisse gewaltthätige Behandlung, wenn von 
Unterdrückung eines noch nicht vorhandenen Blattes gesprochen wird. 8 10 
sagt ausdrücklich, dass eine Zeitung unterdrückt werden solle, wenn daraus 
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu entstehen droht, also ein straf- 
bares Blatt vorliegt. Die Massregel aber, die die Regierung ergriffen hat, 
ist nicht Unterdrückung eines Blattes, sondern die Beschlagnahme des Tinten- 
fasses eines Mannes, der ihr verdächtig erscheint, ein gefährliches Journal 
schreiben zu wollen. Ich glaube, dass dieser Zustand von allen Denjenigen, 
die an dem Zustandekommen der so interpretirten Gesetzesstelle mitgearbeitet 
haben, niemals beabsichtigt worden ist.“ — Vgl. ferner die Rede des Abge- 
ordneten KasL& in der Reichstagssitzung vom 28. Jan. 1885 (Sten. Ber. 
S. 940, 942),
	        
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