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nach einen provisorischen Charakter; sobald die Gefahr, zu deren
Abwendung die ausserordentlichen Massregeln ergriffen seien, be-
seitigt wäre, höre auch die Wirksamkeit dieser Massregeln auf
und träten die suspendirten Gesetze wieder in Kraft; Art. 1 des
in Elsass-Lothringen geltenden französischen Pressgesetzes vom
11. Mai 1868 ermächtige aber jeden grossjährigen, im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Inländer, ohne vorherige
Erlaubniss eine Zeitung oder Zeitschrift herauszugeben; auch habe
das Gesetz vom 11. Aug. 1868 die Art. 19 und 32 des Gesetzes
vom 17. Febr. 1852, wonach die Verwaltungsbehörden Zeitungen
suspendiren und das Staatsoberhaupt sie unterdrücken konnte,
aufgehoben und diese Befugniss ausschliesslich den Gerichten bei-
gelegt. Diese gesetzlichen Bestimmungen aber müsse der Ober-
präsident respektiren !”.
Der Verfasser der Schrift „Das Recht der Wiedergewon-
nenen“ führt aus: die Worte „d’interdire des publications“ in
Art. 9 Ziff. 4 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 seien überhaupt
nicht auf die periodische Presse zu beziehen, sondern auf
andere Druckschriften, da die französische Pressgesetzgebung,
wenn sie von einer Zeitung oder periodischen Schrift spreche,
wohl der Ausdrücke „journal® oder „ecrit periodique“, niemals
aber der allgemeinen Ausdrucksweise „publication“ sich bediene.
Ferner sei die Ausübung des Rechts „d’interdire des publi-
cations“ beschränkt auf Zeiten der Gefahr, auf die Abwehr der
Gefahr und auf den der Gefahr ausgesetzten Bezirk. Auch
müssten die untersagten Veröffentlichungen zur Hervorrufung und
Unterhaltung von Unruhen geeignet sein; endlich müsse der Ober-
präsident, wenn er von den Befugnissen des 8 10 Gebrauch
mache, den Ausnahmezustand in irgend einer Form ankündigen.
Alle diese Voraussetzungen seien noch niemals, insbesondere auch
nicht bei Unterdrückung der „Presse von Elsass-Lothringen“,
1? Hırrm's Annalen von 1878, 8. 123.