Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

Strafrechtliche und strafprozessualische Reformen 
in England. 
Mitgeteilt 
von 
Dr. ©. H. P. InhüLsen, London. 
Man könnte daran zweifeln, ob der Weiterentwickelung des 
englischen Strafrechts eine eigentliche praktische Bedeutung für 
Deutschland zugesprochen werden darf. Sieht man von Aus- 
lieferungssachen und von denjenigen Fällen ab, in welchen in 
England begangene Delikte im Deutschen Reiche zur Aburteilung 
gelangen, so verbleibt keine besonders umfangreiche, deutsch- 
englische Strafrechtspraxis. Wie auf dem Kontinent überhaupt, 
so ist man auch in Deutschland allerdings sehr leicht geneigt, 
anzunehmen, dass ein Thatbestand vorliegt, welcher eine Straf- 
verfolgung in England rechtfertigt. Indessen erfahrungsgemäss 
ist diese Annahme in sehr vielen Fällen eine durchaus irrige und 
insofern höchst gefährlich, als man im Deutschen Reiche häufig 
kein Bedenken trägt, diese Annahme in einer Weise zu äussern, 
welche nach englischem Recht einen substantiellen Schadensersatz- 
anspruch wegen Beleidigung entstehen lässt. Liegt einmal wirk- 
lich ein Fall vor, in welchem eine Strafverfolgung in England 
Aussicht auf Erfolg hat, so pflegen die Eigentümlichkeiten des 
englischen Strafprozesses den Eifer des Verletzten sehr bald zu 
dämpfen. In den allerseltensten Fällen gelingt es, den öffent-
	        
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