Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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III. 
Im vorigen Abschnitt ist auf rein empirischem Wege — 
durch Induktion — gefunden worden, dass die Massregeln, welche 
der Statthalter auf Grund des Diktaturparagraphen vornehmen 
kann, nur gesetzliche Massregeln sein können. Zu demselben 
Resultat gelangt man, wenn man den Wortlaut des Diktatur- 
paragraphen einer rein logischen Betrachtung unterzieht. Der 
genannte Paragraph zerfällt in zwei verschiedene Theile, welche 
durch das Bindewort „insbesondere“ mit einander verknüpft 
sind: Der Statthalter kann alle Massregeln treffen, welche er 
zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet; der Statt- 
halter kann insbesondere die in $ 9 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 
näher bezeichneten Gewalten ausüben. Aus dem Bindewort „ins- 
besondere“ ist zunächst der logische Schluss zu ziehen, dass 
beide Sätze keine blosse Tautologie enthalten, dass Satz II nicht 
blos als eine Definition oder authentische Interpretation von 
Satz I aufzufassen ist. Vielmehr muss angenommen werden, dass 
Satz I das generelle Prinzip aufstellt „alle Massregeln* und dass 
Satz II eine besonders wichtige, besonders häufige oder aus 
andern Gründen besonders bemerkenswerthe Anwendung dieses 
Prinzips enthält. Wenn nun $ 10 dem Statthalter wirklich ein 
schrankenloses Recht gewährte, so wäre es doch ganz selbstver- 
ständlich, dass der Statthalter auch die in Art. 9 des Gesetzes 
vom 9. August 1849 genannten Befugnisse besitzt und hätte 
die Aufzählung dieser verhältnissmässig unbedeutenden Befugnisse 
gegenüber der allmächtigen Gewalt des Statthalters keinen ver- 
nünftigen Sinn und Zweck, 
Welchen Sinn soll es haben; zu erwähnen, dass der Statt- 
halter bestrafte Verbrecher ausweisen darf, wenn er überhaupt 
jeden Menschen, auch den friedlichsten Bürger, der noch niemals 
mit dem Strafgesetze in Konflikt gekommen ist, ausweisen kann? 
Welchen Sinn hat es ferner, zu erwähnen, dass der Statthalter 
aus dem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Bezirke die
	        
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