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III.
Im vorigen Abschnitt ist auf rein empirischem Wege —
durch Induktion — gefunden worden, dass die Massregeln, welche
der Statthalter auf Grund des Diktaturparagraphen vornehmen
kann, nur gesetzliche Massregeln sein können. Zu demselben
Resultat gelangt man, wenn man den Wortlaut des Diktatur-
paragraphen einer rein logischen Betrachtung unterzieht. Der
genannte Paragraph zerfällt in zwei verschiedene Theile, welche
durch das Bindewort „insbesondere“ mit einander verknüpft
sind: Der Statthalter kann alle Massregeln treffen, welche er
zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet; der Statt-
halter kann insbesondere die in $ 9 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849
näher bezeichneten Gewalten ausüben. Aus dem Bindewort „ins-
besondere“ ist zunächst der logische Schluss zu ziehen, dass
beide Sätze keine blosse Tautologie enthalten, dass Satz II nicht
blos als eine Definition oder authentische Interpretation von
Satz I aufzufassen ist. Vielmehr muss angenommen werden, dass
Satz I das generelle Prinzip aufstellt „alle Massregeln* und dass
Satz II eine besonders wichtige, besonders häufige oder aus
andern Gründen besonders bemerkenswerthe Anwendung dieses
Prinzips enthält. Wenn nun $ 10 dem Statthalter wirklich ein
schrankenloses Recht gewährte, so wäre es doch ganz selbstver-
ständlich, dass der Statthalter auch die in Art. 9 des Gesetzes
vom 9. August 1849 genannten Befugnisse besitzt und hätte
die Aufzählung dieser verhältnissmässig unbedeutenden Befugnisse
gegenüber der allmächtigen Gewalt des Statthalters keinen ver-
nünftigen Sinn und Zweck,
Welchen Sinn soll es haben; zu erwähnen, dass der Statt-
halter bestrafte Verbrecher ausweisen darf, wenn er überhaupt
jeden Menschen, auch den friedlichsten Bürger, der noch niemals
mit dem Strafgesetze in Konflikt gekommen ist, ausweisen kann?
Welchen Sinn hat es ferner, zu erwähnen, dass der Statthalter
aus dem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Bezirke die