— 4 —
lichen Ankläger in England für die Strafverfolgung zu inter-
essieren; der Weg der Privatklage, welche in Deutschland die
seltene Ausnahme bildet, ist in Enngland in der Regel zu be-
schreiten, mithin fallen die Kosten und Mühen der Strafver-
folgung dem Verletzten persönlich zur Last. Wirkt dies bereits
höchst entmutigend, so tritt noch als weiteres Hemmnis der Um-
stand hinzu, dass der Verletzte persönlich zu erscheinen und sein
oft im Auslande befindliches Beweismaterial an der englischen
Gerichtsstelle vorzuführen hat. Wie man aber auch über den
praktischen Wert des englischen Strafrechts in Deutschland denken
mag, das englische Strafrecht hat jedenfalls eine wissenschaftliche
Bedeutung in Deutschland gewonnen, und dürften wenigstens aus
diesem Grunde die modernen Reformbestrebungen mit Interesse
zu verfolgen sein, welche sich seit einiger Zeit in England auf
strafrechtlichen Gebieten bemerkbar machen.
Es giebt zur Zeit einen englischen Rechtssatz, welcher wohl
an Eigentümlichkeit Alles übertrifft, was sonst an eigenartigen
Sätzen im englischen Strafrecht enthalten ist. Gegen eine Person,
welche in England Vermögensstücke in Empfang nimmt, von denen
sie weiss, dass dieselben im Auslande gestohlen wurden, ist eine
Strafverfolgung in England ausgeschlossen. Da in derartigen
Fällen eine Civilklage keinen Sinn hat, bleibt dem Bestohlenen
weiter nichts übrig, als sich mit dem englischen Hehler in ausser-
gerichtliche Unterhandlungen einzulassen. Deutsche Banken haben
bereits häufiger Gelegenheit gehabt, diese englische Eigentümlich-
keit praktisch kennen zu lernen; noch vor Kurzem gelang es
einem Bankdiebe, eine Anzahl von Wertpapieren in einem Ham-
burger Bankgebäude zu stehlen und bei Helfershelfern in London
unterzubringen. Von dem eigenartigen Satze besteht allerdings
insofern eine Ausnahme, als der englische Hehler strafrechtlich
verfolgt werden kann, wenn der Diebstahl im Machtbereiche des
früheren, englischen Admiralitätsgerichts begangen wird. Z. B.
erfolgte Verurteilung des Hehlers in einem Falle, in welchem auf