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den Einführungsgesetzen zu den Reichsjustizgesetzen erwähnten
Landesgesetze. U. A. schreiben $ 5 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz, 8 5 des Einführungsgesetzes zur
Civilprozessordnung, 8 4 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
ordnung und $& 7 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung
übereinstimmend vor, dass in Ansehung der Landesherren und
der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der Mit-
glieder der fürstlichen Familie Hohenzollern die Bestimmungen der
Reichsjustizgesetze nur insoweit Anwendung finden, als nicht be-
sondere Vorschriften der Hausverfassungen und der
Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Trotz
dieser Bezugnahme in vier verschiedenen Reichsgesetzen sind
die fraglichen Hausverfassungen und Landesgesetze zweifellos
keine Reichsgesetze geworden und können in derselben Weise
wie früher d. h. ohne Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren
des Reiches geändert werden. Wesshalb soll nun die Bezugnahme
in dem Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 eine andere Wirkung
haben als die Bezugnahme in den Reichsgesetzen vom 27. Jan.
1877, 30. Jan. 1877, 1. Febr. 1877 und 10. Febr. 1877? Wess-
halb sollen die Landesgesetze, auf welche in den vier genannten
Reichsgesetzen Bezug genommen ist, Landesgesetze geblieben
und das Landesgesetz, auf welches in dem Reichsgesetz vom
4. Juli 1879 Bezug genommen ist, ein Reichsgesetz geworden
sein? Dazu kommt, dass & 10 des Gesetzes vom 30. Dez. 1871
ja nicht das einzige Landesgesetz ist, auf welches in dem Reichs-
gesetz vom 4. Juli 1879 Bezug genommen wird. Sollen nun
alle Landesgesetze, auf welche in dem erwähnten Reichsgesetz
Bezug genommen ist, Reichsgesetze geworden sein? — also auch
das Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Beamten und
Lehrer vom 23. Dez. 1873 (8 6), $ 2 des Gesetzes betreffend
die Kautionen der Beamten des Staates, der Gemeinden und der
öffentlichen Anstalten vom 15. Okt. 1873 ($ 8) und $ 8 des
(Gesetzes vom 30. Dez. 1871 (8 11)? Dann müssen auch alle
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