Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Ankündigung erlassen, wann und in welchen Bezirken der Aus- 
nahmezustand eintreten solle®®. Diese Ansicht wird jedoch 
schon durch den Wortlaut des Diktaturparagraphen widerlegt. 
Nach dem klaren Wortlaut desselben ist die Zuständigkeit des 
Oberpräsidenten zur Vornahme aller Massregeln, welche er für 
erforderlich erachtet, an eine einzige Voraussetzung geknüpft. 
Diese Voraussetzung ist nicht die Erfüllung einer Formvorschrift, 
sondern die Existenz einer Thatsache, die Existenz einer Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit. Ob eine Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit vorliegt, hat der Oberpräsident (Statthalter) nach 
freiem Ermessen zu entscheiden. Für seine Entscheidung trägt 
er, wie für jede andere Amtshandlung, die disziplinäre, straf- 
rechtliche und civilrechtliche Verantwortlichkeit. Für die Ent- 
scheidung des Oberpräsidenten trug ferner bis zum 1. Okt. 1879 
der Reichskanzler die politische Verantwortlichkeit. Seit 1. Okt. 
1879 ist auch diese politische Verantwortlichkeit für die An- 
wendung des Diktaturparagraphen auf den Statthalter überge- 
gangen. 
Endlich bleibt noch die Ansicht zu erörtern, welche die 
auf Grund des Diktaturparagraphen getroffenen Massregeln für 
„mesures de haute police* oder „actes de gouvernement“ im 
Sinne des französischen Staatsrechts erklärt. Was ist nun unter 
diesen, der deutschen Staatsrechtstheorie vollständig fremden Be- 
griffen überhaupt zu verstehen? OTTO MAYER definirt die mesures 
de haute police oder actes de gouvernement als Eingriffe in 
die Freiheit und Eigenthumsberaubungen, welche nicht auf 
Grund gesetzlicher Ermächtigung, sondern im allge- 
meinen Staatsinteresse vorgenommen werden. „Das 
Staatsoberhaupt stellt sich direkt der Volksvertretung gegenüber, 
deren verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht es verletzt. 
Zwischen diesen Parteien aber entscheidet nicht das Verwaltungs- 
5° „Recht der Wiedergewonnenen“, S, 44—45,
	        
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