Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Unter „Auslieferungsdelikt“ dürfte ein Delikt gemeint sein, 
welches, „falls“ ein Auslieferungsfall vorliegen würde, zur Aus- 
lieferung an den betreffenden ausländischen Staat führen müsste. 
Es soll anscheinend noch nicht genügen, dass der Diebstahl u. s. w., 
wäre derselbe im Vereinigten Königreich begangen, eine Straf- 
verfolgung nach sich ziehen würde. Ueber Auslieferungsdelikte 
vergleiche Zeitschrift f. intern. Privat- u. Strafrecht, 1893 S. 247, 
1896 8. 139. 
Einer Darstellung der englischen strafrechtlichen Vorschriften 
über Meineid und verwandte Delikte stand bisher der Umstand 
entgegen, dass diese Vorschriften aus etwa 150 Gesetzen zu- 
sammengestellt werden mussten. Es war dies um so bedauer- 
licher, als deutschen Gerichten und Behörden sehr oft in Eng- 
land beschworene Erklärungen vorgelegt werden, und sehr viele 
im Deutschen Reiche abgegebene, eidliche Erklärungen in eng- 
lischen Prozessen zur Verwendung gelangen. Man hat sich neuer- 
dings in England entschlossen, die ganze Materie in einem Ge- 
setze zu konsolidieren. Zu diesem Ende hat der Lordkanzler dem 
Parlamente einen Gesetzentwurf vorgelegt, welcher als die Per- 
Jury Bill bezeichnet zu werden pflegt und etwa folgende Fassung 
hat: 
8 1. Perjury. 
1. Eine Person, welche, nach rechtmässiger Beeidigung 
im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens, vorsätzlich und mit 
der Absicht, zu täuschen, eidlich eine Erklärung abgiebt, 
welche in einer wesentlichen Einzelheit falsch ist, macht sich 
der perjury schuldig. 
2. Perjury ist eine misdemeanour. Der Thäter verfällt, 
nach Ueberführung im ordentlichen Verfahren, einer Zucht- 
hausstrafe bis zu 7 Jahren, oder einer Gefängnisstrafe bis 
zu 2 Jahren, mit oder ohne schwere Arbeit, und einer 
Geldstrafe, welche der Gefängnisstrafe substituiert oder zu 
derselben hinzugefügt werden kann.
	        
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