Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 584 — 
nicht blos aus dem Wortlaut und Zweck des französischen Ge- 
setzes, sondern auch aus verschiedenen deutschen Gesetzen. 
& 1 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 
bestimmt: „Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des 
Bundesgebietes 
1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder sich niederzulassen, 
wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu ver- 
schaffen im Stande ist 
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundes- 
angehörige, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Aus- 
nahmen zulässt, weder durch die Obrigkeit seiner Hei- 
math, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem 
er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder 
durch lästige Bedingungen beschränkt werden. 8 12 
desselben Gesetzes ordnet ferner an: „Die polizeiliche Aus- 
weisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauern- 
den oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als 
in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen ist un- 
zulässig.“ 
Das Gesetz vom 1. Nov. 1867 ist durch Gesetz vom 8. Jan. 
1873 in Elsass-Lothringen eingeführt worden und zwar von dem- 
selben Gesetzgeber, der auch das Gesetz vom 30. Dez. 1871 er- 
lassen hat. & 10 dieses Gesetzes vom 30. Dez. 1871 enthält — 
wie schon der Wortlaut seines ersten Satzes beweist — keines- 
wegs eine lex specialis, sondern eine lex generalis.. Nach den 
allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung der Gesetze muss 
daher 8 1 und $ 12 des Freizügigkeitsgesetzes dem $& 10 des (fesetzes 
vom 30. Dez. 1871 vorgehen. 
Wenn 81 des Freizügigkeitsgesetzes dem Diktaturparagraphen 
vorgeht, so ist die Befugniss des Oberpräsidenten, gemäss Art. 9 
Ziff. 2 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 Angehörige des Deutschen 
Reiches auszuweisen, gänzlich beseitigt. Wenn $ 1 des Freizügig- 
keitsgesetzes dem Diktaturparagraphen nicht vorgeht, so ist die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.