Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

leur culpabibite. Mais dans les moments d’effervescence populaire 
et de perturbation sociale il faut avant tout couper la cause du 
mal; c’est le premier et le plus incontestable des droits de la 
societe qui se defend“®%, 
Für Elsass-Lothringen ergiebt sich demnach folgender Rechts- 
zustand auf dem Gebiet des Presswesens. Auf Grund des Ge- 
setzes vom 11. Mai 1868 hat jeder Deutsche das Recht, gegen 
Hinterlegung der vorgeschriebenen Kaution eine politische Zeitung 
herauszugeben; auf Grund des Diktaturparagraphen aber hat der 
Statthalter das Recht, jede Zeitung vor oder nach ihrem Er- 
scheinen zu unterdrücken. Der Diktaturparagraph gewährt also 
dem Statthalter gegenüber der Presse noch grössere Machtbe- 
fugnisse, als sie die preussische Pressverordnung vom 1. Juni 
1863 den preussischen Verwaltungsbehörden einräumte. Nach 
dieser — während der Konfliktzeit auf Grund des Art. 63 der 
preussischen Verfassung oktroyirten — Verordnung, welche durch 
Beschluss des preussischen Abgeordnetenhauses vom 19. Nov. 
1863 wieder ausser Kraft gesetzt wurde, hatten die preussischen 
Regierungskollegien die Befugniss, das fernere Erscheinen jeder 
inländischen Zeitung oder Zeitschrift wegen fortdauernder, 
die öffentliche Wohlfahrt gefährdender Haltung zeitweise 
oder dauernd zu verbieten. Dieses Verbot war erst nach einer 
zweimaligen, mit Gründen unterstützten schriftlichen Verwarnung 
zulässig ($ 3); dasselbe durfte nur auf Grund einer mündlichen 
Verhandlung erfolgen ($ 4); gegen die Entscheidung der Re- 
gierungskollegien war der Rekurs an das Staatsministerium zu- 
zulässig ($ 5). In Elsass-Lothringen ist das Verbot einer Zeitung 
oder Zeitschrift ohne Verwarnung, ohne Angabe von Gründen, 
ohne mündliche Verhandlung und ohne Rekurs zulässig. 
Die ebenfalls durch Art. 9 Ziff. 4 begründete Befugniss des 
% SırEY: „Recueil general“, 1849, Th. III S. 108; vgl. auch die Reden 
des Unterstaatssekretärs Herzoe und des Abgeordneten von PUTTKAMER in 
der Reichstagssitzung vom 28, Febr. 1878 (Sten. Ber. S. 242 und 249),
	        
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