Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Statthalters; „d’interdire les r&unions qu’elle juge de nature 
& exciter ou & entretenir le desordre“ hat keine praktische Be- 
deutung. Ein Recht, ohne Genehmigung der Regierung politische 
Vereine zu bilden und politische Versammlungen abzuhalten, wie 
es ın Preussen auf Grund der Art. 29 und 30 der preussischen 
Verfassung, sowie der Königlichen Verordnung vom 11. März 1850 
besteht, existirt in Elsass-Lothringen überhaupt nicht. Jeder 
Verein über 20 Personen bedarf gemäss Art. 291 code penal 
der Genehmigung der Regierung. Zu öffentlichen Versammlungen, 
welche die Erörterung politischer Angelegenheiten bezwecken, ist 
nach Art. I Abs. 2 des französischen Gesetzes vom 6. Juni 1868 
gleichfalls die Genehmigung der Regierung erforderlich. Zur 
Unterdrückung von politischen Vereinen und Versammlungen 
reichen also die Vorschriften des gemeinen Rechts vollkommen 
aus; der Anwendung des Diktaturparagraphen bedarf es in diesen 
Fällen nicht. 
Demnach ergiebt sich als Schlussresultat der vorstehenden 
Abhandlung: 
Die juristische Bedeutung des Diktaturparagraphen ist eine 
dreifache. Dieselbe besteht 
1. in der Ausdehnung der Kompetenz des Oberpräsidenten 
bezw. des Statthalters auf die in Art. 9 Ziff. 1—4 des Gesetzes 
vom 9. Aug. 1849 erwähnten Befugnisse, die ohne den Diktatur- 
paragraphen entweder gar nicht mehr existiren oder ausschliesslich 
zur Kompetenz der Militärbehörde gehören würden; 
2. in der Aenderung der Voraussetzungen für die Anwendung 
dieser Befugnisse. Dieselben sind nicht mehr an die Thatsache 
der formellen Erklärung des Belagerungszustandes, sondern 
lediglich an die Thatsache einer Gefahr für die öffentliche Sicher- 
heit geknüpft, auch wenn diese Gefahr kein „peril imminent*“ 
im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 ist; 
3. in der Umwandelung der durch Art. 9 Ziff. 1—4 des 
Gesetzes vom 9. Aug. 1849 begründeten Machtbefugnisse aus
	        
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