Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Literatur. 
Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. 2 Bände. Leipzig, Duncker 
& Humblot, 1895 und 1896. XIV und 482, bezw. VI u. 4858. gr. 8°. 
a M. 11.—. 
Das neue, grosse, Heinrich HosEus zugeeignete Werk OTTo MAYERSs 
über Verwaltungsrecht, mit welchem wir uns hier zu beschäftigen haben, ruht 
auf dem gleichen Grundgedanken, wie das frühere, die 1886 erschienene Theorie 
des französischen Verwaltungsrechtes, durch welches der Verfasser zum ersten 
Male der wissenschaftlichen Erforschung des Verwaltungsrechtes näher trat. 
Wie mit diesem, so nimmt OTTo MAyvER auch mit seinem neuen Werke 
Stellung gegen das, so viel wir sehen, überall, wo Verwaltungsrechtswissen- 
schaft betrieben wird (vergl. Haurıov, Meuccr), übliche System der Darstellung, 
wonach unter Voranstellung eines allgemeinen Teils der gesamte verwal- 
tungsrechtliche Stoff nach den verschiedenen sachlichen Richtungen der Ver- 
waltungsthätigkeit gegliedert wird. Wie dort, so hält er es auch hier für zu- 
treffender, als oberstes Einteilungsmoment des verwaltungsrechtlichen Systems 
nicht die Richtung, sondern die Form der Verwaltungsthätigkeit zu nehmen. 
Nur insofern hat OTrTo MAyvER seinen Standpunkt geändert, als er jetzt 
wenigstens jene andere Methode als eine rechtswissenschaftliche anerkennt, 
während er früher in ihr nur eine Form der Verwaltungsrechtskunde, keine 
Verwaltungsrechtswissenschaft sah (vergl. Theorie des franz. Verwaltungs- 
rechts S. 31), wenn er auch freilich meint, es könne diese, wie er sagt, staats- 
wissenschaftliche Betrachtung des Verwaltungsrechtes doch nur als ein Durch- 
gangsstadium der rechtswissenschaftlichen Behandlung desselben angesehen 
werden (Bd. I S. 19). 
Allein, so dankbar-freudig und rückhaltslos wir anerkennen und nach- 
her noch erweisen werden, in welch’ ganz ausserordentlichem Masse 
Orrto MaAyvER mit der von ihm befolgten Methode zu einem Fortschritt der 
Verwaltungsrechtslehre beigetragen hat, so möchten wir es doch nicht für 
eine glückverheissende Wendung in der Entwicklung unserer Verwaltungs- 
rechtswissenschaft halten, wenn es der Methode OTTo Mayvers gelänge, das 
bisher übliche System aus seiner Vormachtsstellung zu verdrängen.
	        
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