Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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treffend feststellt, im Wesen der öffentlichen Verwaltung. Jede nicht über- 
mässige Einwirkung derselben hat der Eigentümer von Grundstücken zu 
dulden. Diese öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung bedarf keiner be- 
sonderen gesetzlichen Grundlage. Das Eigentum ist auch im Rechtsstaat von 
vornherein nur anerkannt mit der Bestimmung, in gewissem Masse den Rück- 
sichten der ungehemmten Verwaltungsthätigkeit weichen zu müssen (Bd. II 
8.179 u. 187). Jeder Staat kann eben nur vorwiegend, nicht ausschliesslich 
Bechtsstaat sein; er ist kraft seiner Natur zu einem nicht geringen Stücke 
Polizeistaat. Diese natürlichen Befugnisse hat das Rechtsstaatsprinzip nicht 
beseitigt, sondern als natürliche sogar vorausgesetzt. 
Und wie in der Lehre von der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrän- 
kung, so hat OTTo Mayer auch in einer Reihe anderer Lehren auf diese 
Weise für eine nicht geringe Zahl thatsächlicher, in ihrer Berechtigung un- 
bestrittener Vorgänge die juristische Erklärung gegeben, um es mit seinen 
Worten zu sagen, klargelegt, „wie das juristisch zugeht“ (S.185). Wir nennen 
noch die Abschnitte über Polizeierlaubnis ($ 21) und Polizeizwang (88 23—25), 
die ganze Lehre von der Finanzgewalt (88 26—32), die Ausführungen über 
Gemeingebrauch ($ 87), öffentlichrechtliche Gebrauchserlaubnis ($ 38), Ver- 
leihung Öffentlicher Unternehmungen ($ 49) und öffentlichrechtliche Anstalts- 
nutzung (88 51 u. 52). 
Dazu kommt dann, dass diese Methode überhaupt in viel stärkerem 
Masse als die andere Veranlassung giebt, sich mit den allgemeinsten Grund- 
begriffen des öffentlichen Rechtes zu beschäftigen. Wir erwähnen die Aus- 
führungen des Verfassers über die Begriffe Befehl und Gewalt (Bd. I S. 84 
u. 271, IL S. 413 u. 466), über den so. fruchtbaren Begriff des besonderen 
Gewaltverhältnisses (vergl. Bd. II S. 335 N. 4 u. Sachregister) und vor Allem 
seine Bemerkungen zum Begriffe des obrigkeitlichen Aktes (Bd. I S. 100ff., 
282) und zur Lehre von der Teilung der Gewalten (Bd. I S. 68 u. 71). 
Um von diesen beiden zu sprechen, so legt OrTro Mayer in sehr an- 
schaulicher Weise dar, wie jeder Akt der eigentlichen öffentlichen Gewalt 
im Gegensatz zu der rein privatwirtschaftlichen Handlung des Staates, so- 
bald er mit dem Anspruch auf Rechtswirksamkeit nach aussen auftritt, zu- 
gleich die Feststellung und Bezeugung seiner Rechtsgiltigkeit enthält. Die 
Obrigkeit würde den Willen nicht äussern, wenn sie ihn nicht für rechts- 
mässig hielte: also. behauptet sie durch seine Kundgabe seine Giltigkeit. Aus 
dieser Natur des obrigkeitlichen Aktes erklärt Orto Mayer z.B. die That- 
sache, dass die Ernennung eines Beamten in der Staatspraxis nicht als von 
Rechtswegen ungiltig behandelt wird, wenn sie ohne Einwilligung des An- 
gestellten erfolgte und dieser seine Einwilligung auch nicht nachträglich giebt. 
Gewiss ist seine Einwilligung erforderlich, allein er kann deswegen nach 
unserem Rechtsgefühl doch nicht einfach ablehnen mit der Behauptung: ich 
habe nicht gewollt,. sondern er muss um Aufhebung der Bestallung bitten. 
Die ‚Ernennung fällt nach unserer Praxis auf den Widerspruch nicht von
	        
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