Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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selbst zusammen, sondern muss ausdrücklich zurückgenommen oder aufge- 
hoben werden. Die Ungiltigkeit ist also nur ein Anfechtungsgrund. Und dies 
kommt eben von der besonderen Natur des obrigkeitliehen Aktes. Der obrig- 
keitliche Ausspruch, dass etwas sein soll, bestätigt dadurch zugleich, dass die 
Voraussetzungen für die Rechtsgiltigkeit dieser Wirkung gegeben sind (vergl. 
Bd.IIS. 222). Das ist auch die Bedeutung der Promulgation beim Gesetz. Wer 
verfassungsmässig das Gesetz kundgiebt, bezeugt hierdurch das Vorhandensein 
der Voraussetzungen seines gültigen Zustandekommens (Bd. I 8. 282 N. 17). 
Nicht minder fruchtbar erscheinen die Ausführungen des Verfassers über 
die Teilung der Gewalten. Hier tritt der Verfasser mit aller Wärme dafür 
ein, dass die einzelnen Gewalten nicht blos Funktionen, sondern ein leben- 
diges Stück Staatsgewalt, von einander verschiedene Wirkungkräfte darstellen, 
„nicht verschiedene Thätigkeitsgebiete oder Geschäftszweige des Staates, 
Summen von Befugnissen, sondern rechtlich selbständige und abgesonderte 
Stücke der Staatsgewalt“ (Bd. I S. 68 u. 71). Damit ist unserer Meinung nach 
zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die sogenannte begrifflich notwendige 
Einheitlichkeit der Staatsgewalt keine absolute zu sein braucht. Dieser Ein- 
heitsbegriff wendet sich gegen die Willensvielheit der Unterthanen. Ihr 
gegenüber ist aber auch dann noch Einheitlichkeit des Staatswillens gegeben, 
wenn nicht ein Wille, sondern mehrere, also eine relativ kleine Willens- 
mehrheit den Staatswillen repräsentiert. Es lässt sich u. E. nicht leugnen, 
dass zwischen den verschiedenen Gewalten rechtliche Beziehungen bestehen, 
sie einander als verschiedene Rechtsträger gegenübertreten. 
Von diesem Standpunkte aus kann dann auch das Verhältnis des Reiches 
zu den Gliedstaaten, die Verteilung der Aufgaben zwischen beiden, unter einen 
von der Lehre von der Teilung der Gewalten im engeren Sinn abgeleiteten 
weiteren Begriff der Trennung der Gewalten gebracht werden, wie dies OTTO 
Mayer Bd. II S. 464 thut. Die eine volle Staatsgewalt erscheint da gesondert 
in Reichs- und in Gliedstaatsgewalt. Beide sind gleicher Natur als Staatsge- 
walt, wie die gesetzgebende und vollziehende im Einzelstaat, die Reichsgewalt 
jedoch die rechtlich stärkere, wie beim Einzelstaat die gesetzgebende (S. 465). 
Alles, wenn auch nur flüchtig, Angeführte dürfte die Behauptung recht- 
fertigen, dass wir es in OTTo Mavers deutschem Verwaltungsrecht mit einer 
wissenschaftlichen Errungenschaft ersten Ranges zu thun haben. Das Buch 
wird in der Geschichte der deutschen Verwaltungsrechtswissenschaft einen 
unverückbaren Markstein bilden. Aber noch mehr. Es wird auch allezeit 
ein Muster wissenschaftlicher Formulierung sein. Das Buch enthält nichts von 
Juristendeutsch. Seine Form ist eine künstlerische. In dem Verfasser steckt 
ein Rhetor in des Wortes bestem Sinn. Die Darstellung ist anschaulich und 
natürlich schön im Ausdruck in einem Grade, wie er in juristischen Werken nur 
selten wieder begegnet. Und dazu kommt noch eine praktische Feinfühligkeit 
und reelle Erfassung der Dinge, wie sie Theoretikern nicht immer innewohnt. 
Erlangen. Rehm.
	        
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