Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Reiches durch seine Aufgaben nicht aufgebraucht wurden, sollten sie nicht 
zur Verfügung des Reiches bleiben, sondern den Einzelstaaten zu gute kom- 
men; es wurde also die Ausstattung des Reiches mit Geldmitteln für die 
allgemeinen nationalen Interessen hinter die Dotierung der Landeskassen zur 
Förderung partikulärer Landesinteressen oder zur Herabsetzung der landes- 
gesetzlichen Abgaben zurückgesetzt. Der dritte Zweck bestand in der Ver- 
stärkung der Macht des Reichstags. Die Zölle werden dauernd bewilligt 
und würden der Reichsregierung Mittel einbringen, ohne dass der Reichstag 
dies hindern konnte; die Bewilligung der Matrikularbeiträge gilt nur für ein 
Jahr. Wurden daher die Erträgnisse der Zölle und Abgaben teilweise den 
Einzelstaaten zugewiesen, so musste die Reichsregierung trotz ihrer Erhöhung 
doch alljährlich beim Reichstag um Bewilligung von Matrikularbeiträgen peti- 
tionieren; die Reichstagsmajorität hat es so in der Hand, wie viel sie ge- 
währen will und unter welchen Bedingungen. Freilich vermag auch LABAnn 
nur zu konstatieren, dass diese Zwecke nicht voll erreicht wurden, die 
FRANKENSTEIsche Klausel, wie er sagt, im Laufe der Zeit in der allgemeinen 
Wertschätzung erheblich sank, eine Thatsache, die bekanntlich unterdessen 
die Anerkennung ihrer Urheber selbst fand. 
Am Schlusse weist LABanD noch auf die hauptsächlichsten Lücken der 
Reichsverfassung hin, als welche er neben der unterdessen geschehenen Kodi- 
fikation des bürgerlichen Rechtes vor allem das Fehlen eines Ministerverant- 
wortlichkeitsgesetzes, einer Ordnung des Etatsrechtes und der Rechnungs- 
kontrolle und eines Reichseisenbahngesetzes nennt (8. 37). 
Die Festrede Zorns nimmt als Grundgedanken die Bekämpfung des 
Satzes, die verbündeten Regierungen seien rechtlich imstande, durch einen 
neuen Vertrag an die Stelle der dermalen geltenden Reichsverfassung eine 
neue mit voller Rechtskraft zu setzen, ohne dass Bundesrat und Reichstag 
hierbei zur Mitwirkung berufen werden müssten (S.3). Das ausschlaggebende 
und seiner Meinung nach unwiderlegbare Argument hiegegen ist dem Verfasser 
Art. 78 Abs. 1. Dieser verleihe dem Reiche das oberste und entscheidende 
Kriterium eines Staates, einen von keiner irdischen Macht rechtlich abhän- 
gigen Willen. Also sei die Verfassung kein Vertrag, sondern ein Gesetz und 
zwar vom ersten Tage ihres Bestehens an. Wir sehen, es sind die gleichen 
Beweisführungen, wie in des Verfassers Staatsrecht des Deutschen Reiches. 
Wenn der Verfasser dabei meint, über den Satz, dass die Entstehung des 
Staates eine der juristischen Konstruktion unzugängliche Thatsache sei, be- 
stehe in der Wissenschaft jetzt Einigkeit, so dürfte dem doch nicht zuzu- 
stimmen sein. Neben Anderen vertritt kein Geringerer als GEor@a MEYER 
heute noch die Anschauung, dass die Gründung des norddeutschen Bundes 
und des Deutschen Reiches durch völkerrechtlichen Vertrag erfolgte. 
Erlangen. Rehm,
	        
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