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überhaupt, und da in einer den konkreten Bedürfnissen entsprechenden, da-
her von den allgemeinen Grundsätzen vielfach abweichenden Art theilhaftig
geworden sind. — VAN ÜALKER’s Ausführungen ziehen die Delikte gegen das
Urheberrecht in den Kreis der Betrachtung, d.h. alle strafrechtlich rele-
vanten Verletzungen der aus einer geistigen Schöpfung fliessenden In-
dividualrechte. Von selbst ergibt sich daraus, dass dabei neben den
Delikten gegen das literarische, künstlerische und gewerbliche Urheberrecht
auch jene gegen das Erfinderrecht behandelt werden müssen, wogegen die
Verletzungen des Markenrechtes mit Recht ausser Betracht bleiben, da es
sich bei ihnen bekanntermassen nicht um eine unbefugte Nachbildung von
Erzeugnissen, sondern um die durch den Missbrauch des geschützten Zeichens
erregte Täuschung des Publikums über den Ursprung der Waare handelt.
Die Arbeit selbst zerfällt in einen geschichtlichen (Kapitel 1—5) und
einen dogmatischen Theil (Kapitel 6—12). Ausgehend von den den Druckern
und Verlegern einerseits, den Erfindern anderseits gewährten Privilegien
erörtert Verfasser im ersten Theile zunächst kurz die Anfänge eines
gesetzlichen Schutzes des Urheberrechtes, wie uns dieselben insbesondere im
preussischeu Landrechte und im bayrischen Strafgesetzbuche von 1813 be-
gegnen, hebt dann die in dieser Hinsicht grundlegende Thätigkeit der deut-
schen Bundesversammlung hervor und betont schliesslich den Antheil, den
Rechtsprechung und Wissenschaft an der Ausgestaltung des urheberrecht-
lichen Schutzes haben.
Der zweite Theil des Buches enthält eine systematische Darstellung
aller nach deutschem Reichsrechte zum Schutze der Urheber bestehenden
strafrechtlichen Normen und namentlich werden bei dieser Gelegenheit die
Modifikationen hervorgehoben, welche einzelne Bestimmungen im allgemeinen
Theile des Strafgesetzbuches bei ihrer Anwendung auf diese Gruppe von
Delikten unter dem Einflusse der eigenartigen Natur des Urheberrechtes zu
erleiden haben.
Im einzelnen legt van CALKER im 6. Kapitel des näheren dar, wie der
besondere Charakter des Angriffsobjektes, mag man nun dieser oder jener
Auffassung über das Wesen des Urheberrechtes huldigen, dazu dränge, diesen
Delikten im System eine selbständige Stellung neben jenen gegen die Person
und jenen gegen das Vermögen einräumen zu müssen. Sodann wird der
Versuch unternommen, in detaillirter Ausführung (Kapitel 7 und 8) den ob-
jektiven Thatbestand und die subjektiven Voraussetzungen dieser Delikte
(Vorsatz, Fahrlässigkeit, Absicht, Einfluss des Irrthums) festzustellen, worauf
die Kapitel 9—12 die allgemeinen Lehren über Thäterschaft und Theilnahme,
Vollendung und Versuch den Delikten gegen das Urheberrecht anzupassen
trachten und überdies den internationalen Schutz des Urheberrechtes, die
auf Begehung dieser Verletzungen angedrohten Strafen (Gefängniss, Geld-
strafe, Busse), die eigenthümliche Natur dieser Delikte als Antragsdelikte
und den Verjährungsbegriff behandeln.
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 4, 39