Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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überhaupt, und da in einer den konkreten Bedürfnissen entsprechenden, da- 
her von den allgemeinen Grundsätzen vielfach abweichenden Art theilhaftig 
geworden sind. — VAN ÜALKER’s Ausführungen ziehen die Delikte gegen das 
Urheberrecht in den Kreis der Betrachtung, d.h. alle strafrechtlich rele- 
vanten Verletzungen der aus einer geistigen Schöpfung fliessenden In- 
dividualrechte. Von selbst ergibt sich daraus, dass dabei neben den 
Delikten gegen das literarische, künstlerische und gewerbliche Urheberrecht 
auch jene gegen das Erfinderrecht behandelt werden müssen, wogegen die 
Verletzungen des Markenrechtes mit Recht ausser Betracht bleiben, da es 
sich bei ihnen bekanntermassen nicht um eine unbefugte Nachbildung von 
Erzeugnissen, sondern um die durch den Missbrauch des geschützten Zeichens 
erregte Täuschung des Publikums über den Ursprung der Waare handelt. 
Die Arbeit selbst zerfällt in einen geschichtlichen (Kapitel 1—5) und 
einen dogmatischen Theil (Kapitel 6—12). Ausgehend von den den Druckern 
und Verlegern einerseits, den Erfindern anderseits gewährten Privilegien 
erörtert Verfasser im ersten Theile zunächst kurz die Anfänge eines 
gesetzlichen Schutzes des Urheberrechtes, wie uns dieselben insbesondere im 
preussischeu Landrechte und im bayrischen Strafgesetzbuche von 1813 be- 
gegnen, hebt dann die in dieser Hinsicht grundlegende Thätigkeit der deut- 
schen Bundesversammlung hervor und betont schliesslich den Antheil, den 
Rechtsprechung und Wissenschaft an der Ausgestaltung des urheberrecht- 
lichen Schutzes haben. 
Der zweite Theil des Buches enthält eine systematische Darstellung 
aller nach deutschem Reichsrechte zum Schutze der Urheber bestehenden 
strafrechtlichen Normen und namentlich werden bei dieser Gelegenheit die 
Modifikationen hervorgehoben, welche einzelne Bestimmungen im allgemeinen 
Theile des Strafgesetzbuches bei ihrer Anwendung auf diese Gruppe von 
Delikten unter dem Einflusse der eigenartigen Natur des Urheberrechtes zu 
erleiden haben. 
Im einzelnen legt van CALKER im 6. Kapitel des näheren dar, wie der 
besondere Charakter des Angriffsobjektes, mag man nun dieser oder jener 
Auffassung über das Wesen des Urheberrechtes huldigen, dazu dränge, diesen 
Delikten im System eine selbständige Stellung neben jenen gegen die Person 
und jenen gegen das Vermögen einräumen zu müssen. Sodann wird der 
Versuch unternommen, in detaillirter Ausführung (Kapitel 7 und 8) den ob- 
jektiven Thatbestand und die subjektiven Voraussetzungen dieser Delikte 
(Vorsatz, Fahrlässigkeit, Absicht, Einfluss des Irrthums) festzustellen, worauf 
die Kapitel 9—12 die allgemeinen Lehren über Thäterschaft und Theilnahme, 
Vollendung und Versuch den Delikten gegen das Urheberrecht anzupassen 
trachten und überdies den internationalen Schutz des Urheberrechtes, die 
auf Begehung dieser Verletzungen angedrohten Strafen (Gefängniss, Geld- 
strafe, Busse), die eigenthümliche Natur dieser Delikte als Antragsdelikte 
und den Verjährungsbegriff behandeln. 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 4, 39
	        
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