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riots spricht, STEPHENS sogar noch auf 7 Edw. Ist s. a. D 1279 as to coming
armed to Parliament und auf 33 Edw. Ist, 2. 1304 (definition of conspira-
tors) zurückgeht; die „Working Men Association“ ferner, der Rvız in der
Reformbewegung in den dreissiger Jahren eine so grosse Bedeutung beimisst,
wird in englischer Litteratur gewöhnlich charakterisiert als „being a body
of nondescript persons of no importance*. Ru1lz bespricht den Mangel einer
einschlägigen englischen Litteratur, scheint aber die hierhergehörigen Arbeiten
yon STEPHENS (History of the Criminal Law of England 1883), von R. 8.
WrıeHt (The Law of Criminal conspiracies 1871) u.a. m. nicht zu kennen.
In seiner Darstellung der französischen Koalitionsbewegung findet z.B. die
„Loi sur les attroupements (7”—9 juin 1848)“ keinen Platz, und wenn Ruiz
mit dem Gesetz vom 21. März 1884 über die Syndicats professionels ab-
schliesst, übersieht er eine ganze Reihe wichtiger d&crets und Ministerialerlasse,
die sich hier angeschlossen haben, etc.
Im dritten Abschnitt plaidiert Rvız, trotzdem augenscheinlich die Arbeit
noch unter dem frischen Eindruck der letzten anarchistischen Attentate ge-
schrieben ist, für grosse, vielleicht für zu grosse Freiheit. Er erwünscht zum
Schluss für Italien, was ihm bewundernswert erscheint, nämlich eine der nord-
amerikanischen ähnliche Verfassung, die nach ihm das Idealstaatsgebäude,
die Pyramide darstellt, zu der die breite Masse des Volkes den Unterbau
bildet. Referent hat verschiedentlich durch Amerikakenner die Ansicht er-
halten, dass nicht alles Gold ist, was dort als Volksvertretung glänzt!
London. Ed. E, Lehwess.
Het beklemrecht in zijne geschiedkundige ontwikkelung door Mr.
Seerp Gratama. Groningen 1895. 400 pp.
Unter „beklemrecht* will der Verfasser die Gesamtheit der die lease
berührenden Rechtsverhältnisse verstanden wissen, deren eigentümlicher Ent-
wicklung er in dieser Untersuchung nachgeht. Auf Grund seiner archiva-
lischen Studien wendet er sich gegen die in den Niederlanden herrschende
Meinung, den Ausgangspunkt des „beklemrechts“ im Mietsverhältnis, so wie
es im Landrecht geregelt ist, zu suchen. Ganz besonders seien die Arbeiten
(1828—37) von H. O. Feıta für diese Ansicht massgebend gewesen, nach der
man dann unter dem Einfluss der Staatsresolutionen ein eigenartiges „beklem-
recht“ immer nur neben dem Mietsverhältnis entwickelt habe. So lange man
von dieser Lehre nicht habe loskommen können, habe die Praxis immer da,
wo die Bestimmungen des Landrechts sich als unzureichend erwiesen, auf die
Staatsresolutionen zurückgegriffen, statt selbständige Regeln für das „beklem-
recht“ zu entwickeln. Dies führt den Verfasser, der uns im Titel vorzüglich
die geschichtliche Entwicklung verspricht, dazu, neben seinen historischen
Studien eine Grundlegung seiner Ansicht über das leaseverhältnis de lege
ferenda zu geben. Dieser Entwurf bietet mit den englischen Rechtsverhält-