Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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sollte. So muss man Hauptmann Dank wissen, dass er endlich einmal die 
mannigfachen Rechtsbeziehungen des Wappenrechtes in systematischem Zu- 
sammenhang ‘besprochen hat, dadurch auch dem Juristen die Möglichkeit 
bietend, nunmehr das Wissenswertheste in knapper Form zu finden und daraus 
zu lernen. 
Was die Arbeit sehr erschwerte, war der Umstand, dass das wappen- 
rechtliche Material so sehr zerstreut war. Gesetzlich fixirt sind nur einige 
wenige Vorschriften; das Meiste ist bis auf den heutigen Tag reines Gewohn- 
heitsrecht geblieben. Wie schwer aber ein solches zu verfolgen und zu kon- 
statiren, weiss Jeder, der sich einmal mit ihm beschäftigt hat. Zumal ist 
das der Fall, wenn, was beim Wappen zutrifft, das fragliche. Institut sich 
auf engere Kreise beschränkt und in Folge seiner geringeren praktischen Be- 
deutung nur selten in foro erscheint. Mit grossem Fleisse hat der Verfasser 
aus den verschiedenartigsten Quellen sein Material zusammengesucht, und 
wenn er selbst klagt, dass der ihm zu Gebote stehende Stoff noch vielfach 
lückenhaft sei und weiterer Ergänzung dringend bedürfe, dann wird Mancher 
wohl überrascht sein, dass überhaupt so Vieles zusammengeschafft werden 
konnte. 
Was die Behandlung des Wappenrechts, wenn einmal ein schwacher 
Anlauf dazu genommen war, ungemein erschwert hatte, war die Mischung 
von öÖffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Momenten, die wir darin 
finden. Die grundlegende Scheidung, die HAupTMAanNn hier vorgenommen, wo- 
durch das Wappenrecht in die Lehre von der Wappenfähigkeit und in die 
von den Rechten am einzelnen Wappen zerfällt, wird sich wohl nicht an- 
fechten lassen. Im ersten Theile werden die öffentlich-rechtlichen Beziehungen 
des Wappens besprochen, die sich in die Frage zusammenfassen lassen, ob 
Jedermann das Recht habe, ein Wappen zu führen, oder ob es nur gewissen 
öffentlich-rechtlichen Ständen zustehe. Der Verfasser vertritt hier die An- 
sicht, dass Letzeres der Fall sei, dass das Wappen zunächst und ursprüng- 
lich dem Adel zustehe, dass es weiter Verbindungen mit Ländern, Städten, 
Prälaten, Klöstern und bestimmten Gesellschaften eingegangen sei, dass es 
Bürgerlichen aber nur dann zustehe, wenn ihnen ein solches ausdrücklich 
werliehen worden sei. Diese letztere Theorie vertritt unter den Genealogen 
der Jetztzeit Hauptmann ganz allein; es ist auch füglich nicht einzusehen, 
warum, da die Gesetzgebung die Annahme eines bürgerlichen Wappens nicht 
verbietet und sich die Führung bürgerlicher Wappen bereits im frühesten 
Mittelalter nachweisen lässt, sich nicht auch hier ein Gewohnheits-, Verjäh- 
rungs- oder Erbrecht bilden sollte. Geschützt freilich sind diese „Familien- 
wappen“ leider noch nicht. Ueberraschend wird Manchem hier sein, zu hören, 
dass im alten Deutschen Reich nur die mit der grossen Comitive beliehenen 
fürstlichen und gräflichen Familien das Recht hatten, zu adeln oder bürger- 
liche Wappenbriefe zu ertheilen, das letztere Recht dagegen einer ganzen 
Reihe von Privatpersonen, den sog. kleinen Hofpfalzgrafen zustand.
	        
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