Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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sungsgeschichte des Mittelalters gelangt hier zur Darstellung. Als feste 
Grundlage des deutschen Königthums durchdringen ja die Hoheitsrechte 
desselben bei der Fülle ihres ursprünglichen Inhaltes, bei ihrer rechtlichen 
Beziehung zu verschiedenen Verfassungseinrichtungen gewissermaassen den 
Organismus des deutschen Staates im Mittelalter. 
Und gerade das 12. Jahrhundert stellt eine der interessantesten Perio- 
den ihrer historischen Entwicklung dar. Nach der gewaltigen Erschütte- 
rung der deutschen Verfassung im Kampfe zwischen Papstthum und Kaiser- 
thum greift eine Neugestaltung der Verhältnisse Platz, welche sich nicht 
auf das politische Gebiet beschränkt, sondern mit dem Aufschwung der 
Städte, der vollen Entwickelung des Lehenswesens und dem zugleich erfol- 
genden Abschluss der einzelnen Standesklassen (Heerschild) auch auf wirth- 
schaftlichem und sozialem Gebiete zu Tage tritt. 
Man sieht: Es ist ein glückliches Thema zu monographischer Behand- 
lung und das umso mehr, als die Darstellung, welche Waıtz mit seiner 
Verfassungsgeschichte gegeben hat, vor dieser Zeit abschliesst. 
Der Verfasser leitet seine Arbeit mit Bemerkungen „zur allgemeinen 
Charakteristik des Königthums im 12. Jahrhundert“ ein (S. 1-5). Mit 
Recht. Ref. hätte nur gewünscht, dass hier die allgemeinen Züge der Ent- 
wickelung, die Motive, welche diese bestimmten, eingehender und nach den 
verschiedenen Richtungen hin gewürdigt worden wären. Diese Einleitung 
ist doch recht mager ausgefallen und nur ein dünner Abguss von Nırzsch’s- 
‚Geschichte des deutschen Volkes, dessen Staufischen Studien u. A. 
Mit einer tiefer dringenden Einleitung wären wir nicht nur besser orien- 
tirt worden, sondern in der folgenden Darstellung auch Wesen und Gang 
der Entwickelung plastischer hervorgetreten. 
Damit ist schon angedeutet, was ich als Hauptfehler des Buches be- 
trachte. Indem der Verfasser in besonderen Kapiteln die einzelnen Gruppen 
von Hoheitsrechten (II. die gerichtlichen, III. die militärischen, IV, die fi- 
nanziellen Hoheitsrechte) zur Darstellung bringt, hat er sehr fleissig gesam- 
melt, was sich in den Quellen jener Zeit darüber ausgesprochen findet. 
"Unter sorgfältiger Ausnützung .der einschlägigen Spezialliteratur erscheint. 
auch nahezu alles zusammengetragen, was, oft verstreut und in anderem Zu- 
'sammenhange geboten, den Stand unserer Kenntniss darüber ausmacht. 
Dafür darf man aufrichtig dankbar sein. Aber Ref. wenigstens hat den. 
Eindruck, als ob diese sorgsame Mosaikarbeit auch nirgends mehr biete, als. 
eben schon bekannt war. Die Fragen, welche da einer näheren Aufklärung 
noch bedurften, haben dieselbe auch hier nicht erfahren. 
So das, was der Verfasser über die königliche Bannleihe sagt. Es. 
:mag richtig sein, dass sich für diese Zeit kein Fall nachweisen lässt, „in 
‚welöhem der .König auf dieses sein persönliches Recht verzichtet und einem 
weltlichen oder geistliehen Grossen das Recht der Bannleihe gegeben hatte* 
(8. 8). Man wird aber schwerlich behaupten dürfen, ‘dass sich — die Stel-
	        
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