Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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lung des Königs als obersten Gerichtsherrn im Ganzen betrachtet — „nichts 
Wesentliches darin gegen früher geändert hat“ (S. 33). Das Lehenrecht 
dringt auch da ein; mit der Erwerbung des Bannleiherechtes durch einzelne 
geistliche Gerichtsinhaber tritt die Feudalisirung der königlichen Gerichts- 
hoheit bereits Anfang des folgenden (13.) Jahrhunderts deutlich zu Tage. Dem 
ging eine Uebergangszeit sicher voran, verschiedene Ansätze zu neuer Ent- 
wickelung lassen sich nachweisen. Haben doch manche Forscher in einzelnen 
Fällen dieser Zeit bereits eine solche Wandlung erblicken wollen. Das Wesen 
dieses Ueberganges darzulegen, wäre näherer Untersuchung werth gewesen. 
Bei diesem Capitel schon macht sich ein bedeutsamer Mangel der Ar- 
beit fühlbahr. Die italienischen Verhältnisse wurden von vornherein 
nicht berücksichtigt. Es findet daher auch die wichtige Frage nach der 
Einwirkung dieser auf Deutschland keine entsprechende Würdigung. Der 
Einfluss Italiens war damals sicher in weit höherem Grade wirksam, als hier 
angedeutet wird (delegirte Richter etc. S. 12ff.). 
Eine sehr deutliche Wandlung macht sich auf dem Gebiete der mili- 
tärischen Hoheitsrechte bemerkbar. Das war vornehmlich bedingt durch 
die staatsrechtliche Stellung, welche den Fürsten jetzt zukam (Heerfahrts- 
Beschluss, Bestimmung von Ziel und Zweck derselben, Befestigungsrecht). 
Aus demselben Grunde wie da, scheinen die Hoheitsrechte des Königs auch 
in finanzieller Beziehung nunmehr eingeschränkt (bei Verfügungen über 
Reichsgut). Das kommt, freilich nicht neu, zu entsprechender Darstellung. 
Hinsichtlich des Verfügungsrechtes über die Reichsklöster (S. 68ff.) 
hätte für die Beurtheilung auch die politische Rücksichtnahme auf die Bi- 
schöfe als Stützen der staufischen Reichspolitik in Rechnung gezogen werden 
sollen. In einzelnen Fällen (z. B. St. Maximin-Trier) war das sicherlich 
ausschlaggebend, 
Bedeutsam regt sich damals zuerst das Streben der deutschen Könige 
nach Erwerbung und Ausbildung einer besonderen Hausmacht (S. 52ff.). 
Dasselbe wurde, was der Verf. nicht hervorhob, durch dieselben Gründe 
bedingt, welche auch zur Ausbildung der Ministerialität als Kerntruppe 
der staufischen Heere geführt hatten. Seitdem das Königthum in der Ver- 
fügung über das Reichsgut und dessen Ausnützung durch Anrechte der 
Fürsten beschränkt war, gebot ihm das natürliche Interesse, sein Hausgut 
nicht mehr im Reichsgut aufgehen zu lassen, sich durch Vermehrung jenes’ 
eine von diesen Beschränkungen unabhängige Machtquelle zu sichern. 
Neue Einnahmequellen gewannen die Staufer in dem Regalien- und 
Spolienrecht (8. 80f.). Früher schon ab und zu vom Kaiser in Anspruch 
genommen, wurden sie doch jetzt erst nachdrücklich gehandhabt. Ursprung 
und politische Bedeutung ihres Aufkommens zu beleuchten, hätte gerade 
hier Interesse gehabt. Auch die Hervorhebung der juristischen Momente 
wäre da erwünscht gewesen. Der Verf. ist diesen, noch keineswegs klaren 
Fragen wiederum sorgsam aus dem. Wege gegangen. 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 4. 40
	        
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