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Aehnliches gilt auch für die Ausführungen über das Bergregal. Die
Erklärung, welche er für die nunmehr stark hervortretenden Regalitätsan-
sprüche des Königthums da zu geben versucht, erscheint mir ebensowenig
zutreffend, als jene für die auffallende Vernachlässigung des Münzregals
(S. 112). Nicht als „natürliche Folge des Festhaltens an den alten Grund-
lagen der finanziellen Verwaltung“ (Naturalwirthschaft) möchte ich beide
Erscheinungen auffassen, sondern im Gegentheile als ebensolche Ergebnisse
der veränderten und neuen wirthschaftlichen und staatsrechtlichen Verhält-
nisse. Wie „bei der steigenden Bedeutung und Ausdehnung, die eben jetzt
der Bergbau gewann“ (S. 88), jene Regalitätsansprüche aus begreiflichem
materiellen Interesse betont wurden, so mochte anderseits das .Zurücktreten
der königlichen Rechte in der Münze durch die staatsrechtliche Stellung
des Fürstenthums bedingt sein. Es beginnt das Zeitalter der territorialen
Münze, das Königthum sichert den territorialen Münzherrschaften die aus-
schliessliche Handhabung des Münzrechtes innerhalb ihres Territoriums.
Für das „servitium regis“ (S. 113) hätten einzelne Reichenauer Ur-
kundenfälschungen aus jener Zeit noch entsprechendes Material geboten.
Wien. A. Dopsch.
Wille, Determinismus, Strafe. Eine rechtsphilosophische Untersuchung
von Dr. Ludwig Traeger, Gerichtsassessor in Berlin. Berlin, Putt-
kammer & Mühlbrecht, 1895.
Hat die Strafe Schuld zur Voraussetzung und ist alle Schuld Willens-
schuld, so ist gs zunächst der Begriff des Willens, der untersucht werden
muss. Verf. versteht unter Wille einen innerlich wahrnehmbaren psychi-
schen Akt, der unmittelbar die Körperbewegung hervorruft. Das Wort
Wille ist ihm nichts anderes, als ein Gattungsbegriff, der aus den einzelnen
und bewussten Willensakten abstrahirt ist; er ist also kein sog. Vermögen;
auch kann er getrennt von den andern Seelenvorgängen nicht vorkommen.
Ich stimme vollständig bei und habe eben dieses schon mehrfach ausge-
sprochen und ausgeführt, namentlich in den „Grundzügen der Ethik und
Rechtsphilosophie“. In der „Erkenntnisstheorethischen Logik“ S. 252 heisst
es: „Der Wille als psychische Erscheinung kann nicht beschrieben und de-
finirt werden. Jeder kennt diese Regung in seinem Innern aus eigener Er-
fahrung, und wer sie nicht kennte, dem könnte kein Wort verdeutlichen,
was wir darunter verstehen. Jedenfalls ist das der charakteristische Zug, dass
das Ich nach Angabe seines Bewusstseins eben selbst es ist, was will
und sich zum Handeln bestimmt, das Ich freilich, was nicht von seinen
Vorstellungen und Gefühlen abgesondert werden kann. Der zum Bewusst-
sein kommende Zustand des Wollens erweist sich als das unmittelbar die
That aus sich Erzeugende. Wir können das Wollen — nur soll es keine
Definition sein — als den selbst nicht verfügenden, aber zur unbedingten
Verfügung stehenden Exekutor ansehen, den stets bereiten Diener des er-